07.05.2015

Wann fällt eine Entwurfsgebühr an?

Die Entwurfsgebühr gem. § 145 Abs. 1 KostO fällt nur dann an, wenn der Entwurf als selbständige, isoliert zu sehende notarielle Tätigkeit begehrt wird. Der Anfall der Entwurfsgebühr gem. § 145 Abs. 3 KostO ("Erfordern") setzt voraus, dass dem Notar ein gegenüber dem Beurkundungsauftrag selbständiger rechtsgeschäftlicher Auftrag zur Aushändigung eines Urkundsentwurfs erteilt wurde.

BGH 16.3.2015, NotSt (Brfg) 9/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Notar mit Amtssitz in Oldenburg. Er hatte die Scheidungsfolgenvereinbarung eines getrennten Ehepaars außerhalb seines Amtsbereichs beurkundet. Inder Scheidungssache selbst war er zudem als Rechtsanwalt tätig. Die Urkundstätigkeit außerhalb seines Amtsbereichs hatte der Kläger nicht unverzüglich, sondern erst nach Ablauf von neun Monaten angezeigt. Daraufhin wurde er zu einer Geldbuße von 5.000 € verurteilt.

Der Kläger wandte ein, die Fahrt nach Oldenburg sei für die Ehefrau unzumutbar gewesen. Die Parteien hätten nachvollziehbar erklärt, über einen längeren Zeitraum nicht nach Oldenburg kommen zu können. Die Frau habe nicht nach Oldenburg fahren wollen, weil sie es zeitlich nicht geregelt bekommen und befürchtet habe, ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Der BGH hat seinen Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen.

Gründe:
Das OLG hat zu Recht angenommen, dass der Kläger ein Dienstvergehen i.S.d. § 95 BNotO begangen hatte, da er vorsätzlich die ihm gem. § 10a Abs. 2 u. 3 BNotO obliegenden Amtspflichten verletzt hatte.

§ 10a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 BNotO verweist den Notar hinsichtlich seiner Urkundstätigkeit grundsätzlich auf den Bezirk des AG, in dem er seinen Amtssitz hat. Beurkundungen außerhalb seines Amtsbereichs darf er nur dann vornehmen, wenn besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden es gebieten. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Voraussetzungen nicht bereits dann erfüllt, wenn die Beteiligten nach jahrelanger Vorbefassung und Entwurfstätigkeit des Notars eine sofortige Beurkundung an ihrem Hauptwohnsitz, der innerhalb des Amtsbezirks des Notars liegt, für erforderlich halten. Der Gesetzgeber hielt die Beschränkung der Berufsausübung auf den Amtsbereich für unentbehrlich, um die einzelnen Notarstellen lebensfähig und möglichst gleichbleibend leistungsfähig zu erhalten und das Notariat insgesamt bedarfsgerecht und flächendeckend zu organisieren.

Der Kläger hatte bis zuletzt nicht nachvollziehbar dargetan, aus welchem Grund die Eheleute nicht in der Lage waren, ihn an seinem Amtssitz in Oldenburg aufzusuchen und die Scheidungsfolgenvereinbarung dort beurkunden zu lassen. Weder den pauschalen Behauptungen, die Fahrt sei für die Ehefrau unzumutbar gewesen, noch den Ausführungen, die Frau habe nicht nach Oldenburg fahren wollen, weil sie es zeitlich nicht geregelt bekommen und befürchtet habe, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, war ein besonderes berechtigtes Interesse i.S.d. § 10a Abs. 2 BNotO zu entnehmen. Dass die Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung nicht eilbedürftig war, hatte das OLG zutreffend angenommen.

Entgegen der Auffassung des Klägers war die Geldbuße auch nicht deswegen der Höhe nach zu reduzieren, weil er die berechneten Gebühren mit Ausnahme der nachträglich entstandenen Vollzugsgebühren bereits durch "seine Entwurfstätigkeit gem. § 145 KostO" verdient hätte und ihm durch die unzulässige Auswärtsbeurkundung deshalb kein nennenswerter wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei. Die Entwurfsgebühr gem. § 145 Abs. 1 KostO fällt nur dann an, wenn der Entwurf als selbständige, isoliert zu sehende notarielle Tätigkeit begehrt wird. Der Anfall der Entwurfsgebühr gem. § 145 Abs. 3 KostO ("Erfordern") setzt voraus, dass dem Notar ein gegenüber dem Beurkundungsauftrag selbständiger rechtsgeschäftlicher Auftrag zur Aushändigung eines Urkundsentwurfs erteilt wurde. Dass diese Voraussetzungen gegeben wären, war dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Der Kläger hatte sich lediglich auf den Standpunkt gestellt, dass bereits das Fertigen von Entwürfen "gem. § 145 KostO ... die Entwurfsgebühr" auslöse.

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