Wann ist eine Küche eine integrierte Küche?
AG Frankfurt a.M. 8.2.2018, 33 C 2877/17Die Kläger sind Vermieter der Beklagten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.5.2017 hatten die Kläger die Beklagten aufgefordert, einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete auf rund 766 € mit Wirkung zum 1.8.2017 zuzustimmen, was die Beklagten verweigerten. Die Kläger waren der Ansicht, dass der im Mietspiegel der Stadt Frankfurt a.M. vorgesehene Zuschlag für eine 3- oder mehr Zimmer-Wohnung mit integrierter Küche i.H.v. 1,11 € gerechtfertigt sei.
Die Kläger behaupteten zudem, die an der Wand zum Bad gelegene Öffnung der Küche verfüge über keine Tür. Damit sei die Küche an zwei Stellen ohne Tür frei zugänglich. Ein Wandstück wurde unstreitig vor der Überlassung der Wohnung an die Beklagten entfernt. An dessen Stelle wurde vor der Überlassung der Wohnung an die Beklagten ein ca. 1,90 Meter hoher Apothekerschrank installiert.
Das AG wies die Klage auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete ab.
Die Gründe:
Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete auf 766 € aus § 558 Abs. 1 BGB. Die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt nicht die derzeit von den Beklagten gezahlte Miete i.H.v. 690 €. Denn die Kläger sind nicht berechtigt, einen Zuschlag für eine 3- oder mehr Zimmer-Wohnung mit integrierter Küche i.H.v. 1,11 € zu verlangen.
Auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrages handelt es sich bei der in der streitgegenständlichen Wohnung befindlichen Küche nicht um eine integrierte Küche. Der Zuschlag ist nur gerechtfertigt, wenn der Küchenbereich Teil eines Wohnraums ist oder zusammen mit dem Wohnraum eine räumliche Einheit bildet. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die Küche zu dem angrenzenden Wohn- und Essbereich hin überwiegend durch Wandflächen abgegrenzt ist.
Dass das Wandstück entfernt worden war, änderte hieran nichts. Die Küche ist weiterhin zum Wohn- und Essbereich hin überwiegend mit Wandflächen abgegrenzt. Wenn man sich in der Küche aufhält oder in ihr kocht, ist man durch diese Wandflächen von dem Wohn- und Essbereich isoliert. Zudem wurde anstelle des Wandstücks ein ca. 1,90 Meter hoher Apothekerschrank installiert, der die Küche ebenfalls (wie eine Wand) zum Essbereich hin abgrenzt.
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