Wann muss das Gericht eine weitere (ordnungsgemäße) Eigentümerliste anfordern?
BGH 4.5.2018, V ZR 266/16Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger hat mit der gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Klage u.a. mehrere in der Eigentümerversammlung vom 1.10.2014 gefasste Beschlüsse angefochten. Das AG die der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft am 13.12.2014 zugestellte Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das LG mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, gem. § 44 Abs. 1 S. 2 WEG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO müssten die beklagten Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich bezeichnet sein. Der Kläger habe sich aber nicht dazu erklären können, welche Eigentümer im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gewesen seien. Eine in der Klageschrift angekündigte Eigentümerliste sei zu keinem Zeitpunkt zu den Akten gelangt. Hinsichtlich der in erster Instanz von der Verwalterin zu den Akten gereichten Liste habe der Geschäftsführer der Verwalterin im Termin vor der Berufungskammer erklärt, er gehe davon aus, dass die Liste nicht den Stand im Zeitpunkt der Zustellung der Klage wiedergebe, weil sich bis zur Einreichung der Liste noch Wechsel im Eigentümerbestand ergeben hätten. Dem sei der Kläger nicht entgegengetreten.
Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Gründe:
Die Ausführungen des LG halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen.
Zwar genügt die Klage auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen den Anforderungen des § 44 Abs. 1 S. 2 WEG nicht und ist deshalb - auch derzeit noch - unzulässig. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte die Klage aber nicht wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 S. 2 WEG als unzulässig abgewiesen werden. Denn wie die Revision zu Recht gerügt hatte, begründete es einen Verfahrensfehler, dass das Berufungsgericht davon abgesehen hatte, von der Verwalterin erneut die Vorlage einer auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage bezogene aktuelle Eigentümerliste anzufordern und die Anordnung gegebenenfalls mit Ordnungsmitteln durchzusetzen. Zwar wies das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die Einreichung der Eigentümerliste als Bestandteil der ordnungsgemäßen Klageerhebung grundsätzlich Sache des Klägers ist. Dies gilt aber nur, wenn er hierzu auch in der Lage ist. Doch so lag es hier nicht.
Legt der Verwalter auf eine entsprechende Anordnung des Gerichts eine Eigentümerliste vor, kann das Gericht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in aller Regel davon ausgehen, dass der Verwalter die Liste nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat und diese den Eigentümerbestand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zutreffend ausweist. Anders liegt der Fall aber, wenn der Verwalter selbst auf Fehler der vor-gelegten Liste oder Zweifel an ihrer Richtigkeit hinweist, diese Fehler aber nicht korrigiert bzw. die Zweifel nicht aufklärt. Es ist Aufgabe des Verwalters, die für das Erstellen einer korrekten Eigentümerliste etwaig erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Weigert er sich, eine entsprechende Liste vorzulegen, ist er hierzu mit Zwangsmitteln anzuhalten. Als Zwangsmittel steht hierbei allerdings nur die Verhängung eines Ordnungsgeldes entsprechend § 142 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 390 Abs. 1 S. 2 ZPO zur Verfügung, nicht jedoch eine Haftanordnung.
Hier hatte der Kläger sowohl in der ersten Instanz als auch im Berufungsverfahren nicht nur angeregt, sondern ausdrücklich beantragt, der Verwalterin die Vorlage der aktuellen Liste aufzugeben. Amts- und Berufungsgericht haben auch eine entsprechende Auflage i.S.d. § 142 ZPO gemacht. Diese war aber von der Verwalterin nicht ordnungsgemäß erfüllt worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Verwalterin ausdrücklich eingeräumt, dass sich in der Zeit zwischen Rechtshängigkeit und dem Datum der Eigentümerliste Wechsel im Eigentümerbestand ergeben hätten.
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