04.07.2013

Wann verliert eine Wohnung ihren Charakter als Ehewohnung?

Eine Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Ehewohnung nicht schon dadurch, dass der (mietende) Ehegatte die Wohnung dem anderen ggf. auch für einen längeren Zeitraum überlassen hat bzw. diese nur noch sporadisch nutzt. Erst wenn der Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat, diese endgültig aufgibt, verliert sie ihren Charakter als Ehewohnung.

BGH 12.6.2013, XII ZR 143/11
Der Sachverhalt:
Die Beklagten zu 1) und 2) hatten im Jahr 1999 als Eheleute eine Wohnung der Klägerin bezogen. Nachdem der Ehemann aus der Wohnung ausgezogen war, zog der Beklagte zu 3) dort ein. Der Bitte der Ehefrau, den Beklagten zu 1) durch ihren neuen Lebensgefährten als Mieter auszutauschen, kam die Vermieterin nicht nach. Im Jahr 2001 heirateten die Beklagten zu 2) und 3). Im Jahr 2006 zog die Beklagte zu 2) aus der Wohnung aus und beantragte die Scheidung.

Nachdem die Klägerin im März 2010 wegen unerlaubter Untervermietung abgemahnt hatte, teilte der Beklagte zu 3) unter Beifügung der Heiratsurkunde mit, dass er mit der Beklagten zu 2) verheiratet sei und den Mietvertrag übernehmen wolle. Dies lehnte die Klägerin ab. Sie kündigte das Mietverhältnis wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung an einen Dritten.

Nachdem die Beklagten zu 2) und 3) im Scheidungstermin im Mai 2010 eine Alleinnutzung der Wohnung durch den Beklagten zu 3) vereinbart und dies der Klägerin mitgeteilt hatten, reichte diese Klage gegen die Beklagten auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten ein und sprach erneut die Kündigung aus.

AG und LG wiesen die Klage ab. Nachdem der Beklagte zu 3) während des Revisionsverfahrens aus der streitbefangenen Wohnung ausgezogen war, begehrte die Klägerin nur noch die Zahlung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten, da es bereits an einer Pflichtverletzung i.S.v. § 280 BGB fehlte.

Seitens der Beklagten zu 2), die neben dem Beklagten zu 1) ursprünglich Mieterin der Wohnung war, fehlte es an einer vertragswidrigen Überlassung der Wohnung an einen Dritten i.S.v. §§ 540, 553 BGB und damit an einem Kündigungsgrund nach §§ 569, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ein Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrages ist, ist nicht Dritter i.S.d. §§ 540, 553 BGB, solange es sich bei der von ihm bewohnten Wohnung um eine Ehewohnung handelt. Die Wohnung verliert wiederum ihre Eigenschaft als Ehewohnung nicht schon dadurch, dass der (mietende) Ehegatte die Wohnung dem anderen ggf. auch für einen längeren Zeitraum überlassen hat bzw. diese nur noch sporadisch nutzt. Erst wenn der Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat, diese endgültig aufgibt, verliert sie ihren Charakter als Ehewohnung.

Die Beklagte zu 2) hatte die Wohnung endgültig erst im Frühjahr 2010 aufgegeben und dem Beklagten zu 3) zur Nutzung überlassen. Infolgedessen war das Ergebnis der Vorinstanzen, dass die Weiternutzung der Wohnung durch den Ehepartner, der nicht Mieter sei, in der Trennungsphase keine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten darstellt, von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Zwar hatte die Wohnung mit der Vereinbarung der Eheleute aus Mai 2010 ihren Charakter als Ehewohnung verloren, weil sie nunmehr endgültig dem Beklagten zu 3) überlassen wurde. Dies bewirkte jedoch keine vertragswidrige Überlassung an einen Dritten, da mit der Mitteilung an die Klägerin, dass die Wohnung an den Beklagten zu 3) überlassen wurde, dieser gem. § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB anstelle der Beklagten zu 2) in den Mietvertrag eingetreten war.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BGH online
Zurück