Was müssen Makler bei Angeboten zum Energieverbrauch beachten?
LG Augsburg 9.3.2017, 1 HK O 3316/16Der Kläger ist ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Die Beklagte betreibt ein Immobilien- und Maklerunternehmen, das mit Immobilien aller Art handelt sowie solche vermittelt und im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit auch gewerbliche Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien schaltet.
In einer einschlägigen Zeitschrift hatte die Beklagte für die Immobilie "freistehendes Einfamilienhaus mit Pool und Garage, 284 qm Wohnfläche", zum Kaufpreis von 570.000 € geworben. In der Immobilienanzeige wies sie zwar auf den Energiekennwert und das Baujahr des Gebäudes hin, gab aber nicht vollständig die nach § 16a Abs.1 EnEV vorgeschriebenen Pflichtangaben über den Energieausweis für die beworbene streitgegenständliche Immobilie an.
Im Juli 2016 machte der Kläger die Beklagte auf den Wettbewerbsverstoß gegen § 16a EnEV in der streitgegenständlichen Immobilienanzeige aufmerksam und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der für die Abmahnung angefallenen pauschalen Abmahnkosten. Die Unterlassungserklärung wurde von der Beklagten jedoch nicht abgegeben. Der Kläger meinte, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 8 Abs. 1, 3, 3a, 5a UWG i.V.m. § 16a EnEV zu haben. Das LG gab der Klage statt.
Die Gründe:
Zwar hat sich das Gericht der Auffassung des OLG München (Urt. v. 8.12.2016, Az. 6 U 4725/15) angeschlossen, wonach § 16a EnEV Makler als Normadressaten nicht erfasst. Denn insoweit besteht keine Veranlassung abweichend vom Wortlaut des § 16a EnEV außer Verkäufern, Vermietern, Verpächtern sowie Leasinggebern auch Makler als Normadressaten anzusehen. Zur Anwendung kam im vorliegenden Fall jedoch § 5a Abs. 2 UWG. Denn einer Haftung der Beklagten wegen Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach Maßgabe des § 5a Abs. 2 UWG stand der Umstand, dass dieser als Täter einer Verletzung der Kennzeichnungspflichten des § 16a EnEV ausschied, nicht entgegen. Die spezielle Reglung des § 16a EnEV führt nämlich nicht zu einer Sperrwirkung der Anwendbarkeit des in § 5a Abs. 2 UWG weitergefassten Unlauterkeitstatbestandes.
Bei dem im Energieausweis angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung der Immobilie, für die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse sowie bei der Angabe zur Art des Energieausweises, nämlich ob Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis i.S.d. § 17 EnEV handelt es sich um wesentliche Informationen, die die Beklagte dem von der Annonce angesprochenen Verbraucher vorenthalten hatte. Ein potentieller Interessent benötigt jedoch die Informationen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Die hier fehlenden Informationen benötigte der Verbraucher insbesondere für die Beurteilung, ob das angebotene Objekt seinen Erwartungen in energetischer Hinsicht entsprach.
Das Vorenthalten der betreffenden Informationen war geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Unzureichende energiebezogene Informationen konnten nämlich den Verbraucher dazu veranlassen, aufgrund der Immobilienanzeige Kontakt zu der Beklagten im Hinblick auf den Erwerb des angebotenen Hausgrundstücks aufzunehmen. Diese Entscheidung hätte der Verbraucher ggfls. nicht getroffen, wenn er sich anhand der in § 16a Abs. 1 EnEV vorgesehenen streitgegenständlichen Angaben näher über die energiebezogenen Eigenschaften der Immobilie hätte informieren können. Die vorenthaltenen Informationen waren auch als wesentlich anzusehen und stellten eine spürbare Beeinträchtigung i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG dar.
Aufgrund des festgestellten Wettbewerbsverstoßes war die Beklagte auch zur Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet.
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