14.02.2013

WEG: Beschlussanfechtungsklage soll sich im Zweifel gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten

Wird in der Beschlussanfechtungsklage eines Wohnungseigentümers die beklagte Partei nicht benannt, so ist durch Auslegung zu ermitteln, gegen wen sich die Klage richten soll. Es ist dabei grundsätzlich davon auszugehen, dass er die übrigen Wohnungseigentümer verklagen will.

BGH 14.12.2012, V ZR 102/12
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 21.4.2010 wurden verschiedene Beschlüsse gefasst. Am 21.5.2010 ging bei dem AG ein Schreiben der Klägerin ein, das die Überschrift trägt "Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung am 21.04.2010 ETG K. Straße 167/169, F. berg 7 - 11, A. , Grundbücher von A. Blatt 3906 - 3994".

In dem Schreiben erklärte die Klägerin unter Beifügung des Einladungsschreibens des Verwalters, dass sie die Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu TOP 4, 5, 7, 8, 9 und 10 zunächst zur Fristwahrung anfechte. Nachdem die Klage dem Verwalter zugestellt worden war, reichte der anwaltliche Vertreter der Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2010 eine Eigentümerliste ein.

Das AG erklärte die Beschlüsse zu TOP 4, 5, 7 und 8 für unwirksam, stellte hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 10 aufgrund der übereinstimmenden Erklärung der Parteien die Erledigung fest und wies die Klage im Übrigen ab. Das LG wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Die Gründe:
Die Klageschrift genügt entgegen der Ansicht des LG den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 44 Abs. 1 WEG.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Parteien ordnungsgemäß bezeichnen. Als Teil einer Prozesshandlung ist eine Parteibezeichnung grundsätzlich auslegungsfähig. Dabei ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage, ohne die beklagte Partei zu nennen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die übrigen Wohnungseigentümer verklagen will.

Hiernach sind vorliegend die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte des Rechtsstreits anzusehen. Zwar ist in der Klageschrift nicht ausdrücklich erwähnt, gegen wen sich die Klage richtet. Das Schreiben der Klägerin lässt jedoch unmissverständlich erkennen, dass sie verschiedene Beschlüsse, die in der Versammlung der Wohnungseigentümer gefasst wurden, anficht. Insoweit kommen als Gegner der Beschlussanfechtungsklage ernsthaft nur die übrigen Wohnungseigentümer in Betracht

Werden die übrigen Wohnungseigentümer im Wege der Anfechtungsklage verklagt, genügt für ihre nähere Bezeichnung zunächst die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks (§ 44 Abs. 1 S. 1 WEG). Die Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer ist dagegen nicht erforderlich, wenn sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird (§ 44 Abs. 1 S. 2 WEG). Diesen Anforderungen ist genügt. In der Klageschrift wird das gemeinschaftliche Grundstück sowohl nach Postanschrift als auch nach dem Grundbucheintrag bezeichnet. Zudem hat die Klägerin vor der mündlichen Verhandlung eine Liste der beklagten Eigentümer eingereicht.

Es kommt nun darauf an, ob die geltend gemachten Beschlussmängel durchgreifen. Diese Frage hat das LG - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - nicht geprüft. Die Sache war daher zurückzuverweisen, damit die für eine Endentscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.

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