17.07.2015

WEG: Erlaubnis mit Hunden auf Rasenfläche zu spielen kann ordnungsgemäßem Gebrauch entsprechen

Die Frage, ob die in einem Mehrheitsbeschluss enthaltene, nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Erlaubnis, Hunde auch unangeleint auf einer Rasenfläche des Gemeinschaftseigentums spielen zu lassen, ordnungsmäßigem Gebrauch entspricht, kann nicht generell bejaht oder verneint werden, sondern beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles. Tierhaltende Miteigentümer sind verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

BGH 8.5.2015, V ZR 163/14
Der Sachverhalt:
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Schleswig-Holstein. Diese besteht aus sechs Wohneinheiten, von denen eine im Sondereigentum des Klägers steht. Im Januar 2013 wurde in einer Eigentümerversammlung mehrheitlich den Beschluss, dass Hunde der Eigentümer und Mieter bis auf Widerruf auf den Rasenflächen spielen dürften, die Rasenflächen aber kein Hundeklo darstellen sollten. Bei versehentlichen Koten auf dem Rasen, müsste der Kot unverzüglich und sorgfältig durch den Hundebesitzer entfernt werden. In keinem Fall dürften Hunde der Bewohner Gäste oder Mitbewohner etwa durch Anspringen belästigen.

AG und LG wiesen die vom Kläger gegen diesen Beschluss erhobene Beschlussmängelklage ab. Auch die Revision des Klägers vor dem BGH blieb erfolglos.

Gründe:
Der Beschluss war nicht wegen Abweichung von der Teilungserklärung nichtig.

Die Berechtigung, die Nutzung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Rasenfläche durch Mehrheitsbeschluss zu regeln, folgt aus § 15 Abs. 2 WEG. Hiernach können die Wohnungseigentümer, soweit nicht eine Vereinbarung der Vorschrift entgegensteht, durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsgemäßen Gebrauch beschließen. Der Aufteilungsplan, der hier der Teilungserklärung beigefügt war und eine Rasenfläche mit Spielgeräten auswies, stellte keine bindende, das Spielen von Hunden ausschließende Nutzungsbeschränkung dar, von der nur durch eine Vereinbarung aller Miteigentümer abgewichen werden könnte. Die Beschlusskompetenz fehlte auch nicht deshalb, weil sich der Beschluss nicht auf eine Gebrauchsregelung beschränkte, sondern - in den Auswirkungen mit einem Sondernutzungsrecht vergleichbar - mit einem Ausschluss vom Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums einherging.

Der Beschluss war auch nicht gem. § 23 Abs. 4 S. 2 WEG für ungültig zu erklären, denn er verstieß nicht gegen die formellen Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 WEG. Insbesondere hatte die angegriffene Regelung einen ordnungsmäßigen Gebrauch i.S.d. § 15 Abs. 2 WEG zum Inhalt. Ordnungsmäßig ist der Gebrauch, den § 14 WEG gestattet und der nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Einzelheiten sind anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums bei Beachtung des Gebots der allgemeinen Rücksichtnahme in Abwägung der allseitigen Interessen zu ermitteln. Hierbei steht den Wohnungseigentümern ein Ermessenspielraum, der im vorliegenden Fall von den Eigentümern eingehalten worden war.

Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass es in der Wohnanlage gefährliche Hunde i.S.d. § 3 Abs. 2 u. 3 GefHG gibt. Insofern lag ein Verstoß gegen den für solche Hunde in § 10 Abs. 3 GefHG angeordneten Leinenzwang nicht vor. Die Erlaubnis, Hunde auf den Rasenflächen spielen zu lassen, trägt dem Umstand Rechnung, dass tierhaltende Miteigentümer oder Mieter ihre Freizeit gemeinsam mit ihren Hunden gestalten möchten. Dies erstreckt sich auch auf die Nutzung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Rasenflächen und ist damit Bestandteil des grundsätzlich bestehenden Rechts des Wohnungseigentümers zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 13 Abs. 2 WEG. Auf der anderen Seite ist der tierhaltende Miteigentümer gem. § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Dem wurde im vorliegenden Fall Rechnung getragen.

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