14.03.2011

WEG: Zusätzliche Kaminbefeuerung kann Modernisierung darstellen

Die von § 22 Abs. 2 S. 1 WEG angeordnete entsprechende Heranziehung der mietrechtlichen Regelung des § 559 Abs. 1 BGB gibt Anlass für eine großzügigere Handhabung des Modernisierungsbegriffes. Gerade in Zeiten, die durch eine zunehmende Verknappung fossiler Brennstoffe und auch im Übrigen durch eine tendenzielle Verteuerung der Energiekosten geprägt sind, stellt es einen nicht zu unterschätzenden Vorteil dar, wenn die Voraussetzungen für eine zusätzliche Heizquelle (hier: eine Kaminbefeuerung) geschaffen werden.

BGH 18.2.2011, V ZR 82/10
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage besteht aus mehreren Reihenhäusern. Ursprünglich teilten sich jeweils zwei der Einheiten einen Schornstein. Im Zuge der Umstellung des Heizungssystems war in einer Eigentümerversammlung im Jahr 1999 beschlossen worden, die Schornsteine zu verschließen und die dazugehörigen Dachleitern abzureißen. Im Jahr 2001 bauten die Kläger den in ihren Wohnraum hineinragenden Schornstein eigenmächtig zurück und verfüllten diesen zumindest teilweise.

Nachdem die unmittelbaren Reihenhausnachbarn der Kläger, die Beklagten, Interesse an einer Wiederinbetriebnahme des Schornsteines bekundet hatten, wurden auf der Eigentümerversammlung im Juli 2007 mit sieben zu eins Stimmen beschlossen, der Kläger, auf ihre Kosten den von ihnen zurückgebauten Schornstein wieder herzustellen. Das AG wies die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage ab; das LG gab ihr statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil größtenteils auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Zu Unrecht hatte das LG die Beschlüsse, mit denen den Wohnungseigentümern bauliche Veränderungen ermöglicht wurden, für ungültig erklärt.

Die von § 22 Abs. 2 S. 1 WEG angeordnete entsprechende Heranziehung der mietrechtlichen Regelung des § 559 Abs. 1 BGB gibt Raum für eine großzügigere Handhabung des Modernisierungsbegriffes. Dabei genügt es, dass die Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstellt, die voraussichtlich geeignet ist, den Gebrauchswert der Sache nachhaltig zu erhöhen. Dieser Fall war hier gegeben.

Entgegen der Ansicht der Kläger handelte es sich hier nicht um die Rückkehr zu einer "archaischen Heizmethode". Davon könnte allenfalls dann gesprochen werden, wenn eine Kaminbefeuerung anstelle der derzeit vorhandenen funktionstüchtigen Heizungsanlage beschlossen worden wäre. Vielmehr stellte die gestattete Wiederherstellung der Schornsteine mit der damit einhergehenden Möglichkeit, einen Kamin oder Kaminofen zu befeuern, eine Maßnahme dar, die typischerweise zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts des Wohnungseigentums führt. Gerade in Zeiten, die durch eine zunehmende Verknappung fossiler Brennstoffe und auch im Übrigen durch eine tendenzielle Verteuerung der Energiekosten geprägt sind, stellt es einen nicht zu unterschätzenden Vorteil dar, wenn die Voraussetzungen für eine zusätzliche Heizquelle geschaffen werden.

Schließlich lagen die übrigen Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 S. 1 WEG vor. Denn durch die beschlossene Maßnahme wurde die Eigenart der Wohnanlage nicht geändert. Es konnte zudem nicht von einer sog. Luxussanierung die Rede sein. Der angefochtene Beschluss führte letztlich auch nicht zu einer unbilligen Beeinträchtigung der Kläger gegenüber anderen Wohnungseigentümern.

Linkhinweise:

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