Werbungskosten für Homeoffice bei Vermietung an Arbeitgeber
KurzbesprechungEStG §§ 2, 9, 21
Die Steuerpflichtigen sind Eigentümer eines Gebäudes, das sie im Obergeschoss selbst bewohnen. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Homeoffice des Ehemannes für 476 € monatlich an dessen Arbeitgeber. Der Mietvertrag war zeitlich an den Arbeitsvertrag des Ehemannes und an die Weisung des Arbeitgebers gebunden, die Tätigkeit in diesen Büroräumen zu betreiben.
Die Steuerpflichtigen machten aus der Vermietung einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 29.900 € geltend. Dieser entstand insbesondere durch Aufwendungen in Höhe von 25.780 € für die behindertengerechte Renovierung des Badezimmers mit Dusche und Badewanne.
Während das FG der nach erfolglosem Einspruch eingelegten Klage teilweise stattgegeben hatte, hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück.
Bei der Vermietung von Räumen zu Wohnzwecken unterstellt die Rechtsprechung des BFH zugunsten der Steuerpflichtigen die Einkünfteerzielungsabsicht, d.h. in diesem Fall ist auch bei hohen Verlusten die Erzielung eines Einnahmeüberschusses nicht zu prüfen. Anders ist dies jedoch bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken. In diesem Fall wird die Absicht des Steuerpflichtigen, auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen zu wollen, nicht vermutet, d.h. in diesem Fall muss geprüft werden, ob er Steuerpflichtige mit seiner Vermietungstätigkeit auf Dauer in der Lage ist, einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Im Streitfall hat der BFH nun die zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken erstmals als Vermietung zu gewerblichen Zwecken beurteilt. Er stellte heraus, dass es sich aufgrund der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung nicht um die Vermietung von Wohnraum, sondern (zweckentfremdet) um die Vermietung zu gewerblichen Zwecken handelt, da die Räume dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Erfüllung von dessen betrieblichen Zwecken überlassen wurden und der Ehemann hinsichtlich der Nutzung dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers unterlag. Zu berücksichtigen war dabei auch die Koppelung des Mietvertrages an das Bestehen des Dienstverhältnisses. Das FG muss daher im zweiten Rechtsgang noch feststellen, ob die Steuerpflichtigen einen Gesamtüberschuss erzielen konnten.
Beraterhinweis: Die Entscheidung steht im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben v. 13. 12. 2005 - IV C 3-S 2253-112/05, BStBl I 2006, 4.
BFH, Urteil vom 17.4.2018, IX R 9/17, veröffentlicht am 20.8.2018.