Wiedergabe von Sachverhalt und Streitgegenstand in der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlüssen
BGH v. 12.2.2019 - VI ZB 35/17
Der Sachverhalt:
Das LG hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige und die Berufung deshalb nicht statthaft sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten hob der BGH den Beschluss des LG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat. Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat.
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht. Er lässt weder den Streitgegenstand noch die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen. Ihm kann, auch in der Zusammenschau mit dem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 31.5.2017, lediglich entnommen werden, dass das AG den Streitwert des Feststellungsantrags zwar mit 862,40 € festgesetzt hatte, das Berufungsgericht dies aber nicht als bindend angesehen und insoweit ausgeführt hat, dass die Darlegungen der Beklagten "einen Beschwerdewert von mehr als 600 € im Hinblick auf die im Urteil festgestellte weitere Ersatzpflicht der Beklagten" nicht erkennen ließen. Das AG habe lediglich die Verpflichtung zu einer Teilreparatur festgestellt, mit welcher Nettoreparaturkosten von 2.200 € einher gingen; es liege eine "(Über)Zahlung der Beklagten von 2.328,60 €" vor. Die gesetzlichen Anforderungen an die Gründe einer Entscheidung werden damit nicht erfüllt. Weder in dem angefochtenen Beschluss noch in dem Hinweisbeschluss werden die Anträge und der für das Berufungsverfahren maßgebliche Sachverhalt mitgeteilt.
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Das LG hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige und die Berufung deshalb nicht statthaft sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten hob der BGH den Beschluss des LG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat. Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat.
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht. Er lässt weder den Streitgegenstand noch die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen. Ihm kann, auch in der Zusammenschau mit dem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 31.5.2017, lediglich entnommen werden, dass das AG den Streitwert des Feststellungsantrags zwar mit 862,40 € festgesetzt hatte, das Berufungsgericht dies aber nicht als bindend angesehen und insoweit ausgeführt hat, dass die Darlegungen der Beklagten "einen Beschwerdewert von mehr als 600 € im Hinblick auf die im Urteil festgestellte weitere Ersatzpflicht der Beklagten" nicht erkennen ließen. Das AG habe lediglich die Verpflichtung zu einer Teilreparatur festgestellt, mit welcher Nettoreparaturkosten von 2.200 € einher gingen; es liege eine "(Über)Zahlung der Beklagten von 2.328,60 €" vor. Die gesetzlichen Anforderungen an die Gründe einer Entscheidung werden damit nicht erfüllt. Weder in dem angefochtenen Beschluss noch in dem Hinweisbeschluss werden die Anträge und der für das Berufungsverfahren maßgebliche Sachverhalt mitgeteilt.
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