15.02.2018

Zinsberechnung bei nicht fristgerecht entrichteter Milchabgabe

Werden auf fällige, aber nicht gezahlte Milchabgabe Zinsen erhoben und erstreckt sich der Zinszeitraum über mehrere Jahre, ist der der Zinsberechnung zugrunde zu legende Zinssatz am 1. Oktober eines jeden Jahres des Zinszeitraums neu zu berechnen.

Kurzbesprechung
BFH v. 28.11.2017 - VII R 10/17

VO (EG) Nr. 595/2004 Art. 15 Abs. 2
VO (EG) Nr. 1788/2003 Art. 4, Art. 13 Abs. 4

Nach Art. 15 Abs. 2 VO Nr. 595/2004 werden Jahreszinsen nach dem um einen Prozentpunkt erhöhten, am 1. Oktober jedes Jahres gültigen dreimonatigen Bezugssatz gem. Anhang II der VO Nr. 595/2004, d.h. für Deutschland nach dem EURIBOR, erhoben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der auf diese Weise ermittelte Zinssatz auf die Ermittlung der Zinsen im gesamten mehrere Jahre umfassenden Zinszeitraum anzuwenden ist. Vielmehr bezieht sich ie Vorschrift auch auf mehrere Jahre umfassende Zinszeiträume, so dass in einem solchen Fall der am 1.Oktober eines jeden Jahres gültige Bezugssatz für den Zinssatz maßgebend ist.

Der BFH stellte heraus, dass Zinsen keine Mittel sind, ausstehende Zahlungen zu sanktionieren, sondern sie den Schaden ausgleichen, den der Gläubiger durch die Vorenthaltung der ihm zustehenden Geldbeträge erleidet. Die Höhe dieses Schadens folgt dem allgemeinen Zinsniveau, das vom Beginn bis zum Ende des Zinszeitraums variieren kann. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Unionsgesetzgeber den EURIBOR am 1. Oktober des Jahres des Zinsbeginns als maßgebend für den gesamten, ggf. mehrere Jahre dauernden Zinszeitraum habe festlegen wollen.

Der BFH verwies den Streitfall an die Vorinstanz zurück, da die Frage der Höhe des für die Zinsberechnung maßgebenden, am 1. Oktober eines jeden Jahres des streitigen Zinszeitraums gültigen dreimonatigen Bezugssatzes eine Tatsachenfrage ist, die vom FG im zweiten Rechtsgang zu klären ist.

BFH, Urteil vom 28.11.2017, VII R 10/17, veröffentlicht am 14.2.2018.

Verlag Dr. Otto Schmidt