22.03.2013

Zinsen auf vereinbarten auszugleichenden Betrag bei externer Teilung eines Versorgungsanrechts

Beschränken die Ehegatten die externe Teilung eines Versorgungsanrechts durch Vereinbarung über den Versorgungsausgleich auf einen auszugleichenden Betrag, ist dieser regelmäßig ab dem Ende der Ehezeit mit dem Rechnungszins zu verzinsen.

BGH 23.1.2012, XII ZB 515/12
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Verzinsung des bei externer Teilung des Anrechts vom Versorgungsträger zu zahlenden Ausgleichsbetrages. Die im Jahr 1991 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) wurde durch das Familiengericht (AG) im Jahr 2011 rechtskräftig geschieden. Während der Ehezeit erwarben die Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Ehemann Anrechte bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Beteiligte zu 1). Diese Anrechte wurden durch das AG intern geteilt.

Weiterhin erwarb die Ehefrau Anrechte aus einer privaten Lebensversicherung mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von rd. 6.600 € und einem Ausgleichswert von rd. 3.300 €. Der Versicherungsträger dieses Anrechts (Beteiligte zu 4) verlangt die externe Teilung. Der Ehemann bestimmte die Beteiligte zu 1) als Zielversorgungsträger. Diese hatte zuvor mitgeteilt, dass sie als Zielversorgungsträger bis zu einer satzungsgemäß vorgesehenen Zuzahlung von höchstens 1.728 € für das Jahr 2011 einverstanden sei. In der mündlichen Verhandlung verzichtete der Ehemann auf den Ausgleich der Anwartschaften aus der Lebensversicherung der Ehefrau, "soweit der Ausgleich den Betrag von 1.728 € übersteigen würde". Die Ehefrau nahm den Teilverzicht an.

Das AG begründete im Wege der externen Teilung zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 4) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 1.728 € bei der Beteiligten zu 1) und verpflichtete die Beteiligte zu 4), diesen Betrag an die Beteiligte zu 1) zu zahlen. Weiter ordnete das AG an, dass i.Ü. ein Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 4) nicht stattfinde. Die Beteiligte zu 1) legte Beschwerde ein und machte geltend, dass der Ausgleichsbetrag in der Zeit zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses von 4 Prozent zu verzinsen sei. Das OLG wies die Beschwerde zurück.

Der BGH gab der hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) statt.

Die Gründe:
Gem. § 14 Abs. 4 VersAusglG hat der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert der externen Teilung als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen. Den zu zahlenden Kapitalbetrag setzt das Gericht in der Endentscheidung fest (§ 222 Abs. 3 FamFG).

Der Zahlbetrag ist, wie das OLG im Ansatz zutreffend erkannt hat, für die Dauer vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit dem Rechnungszins zu verzinsen. Denn der Ausgleichswert ist auf das Ende der Ehezeit bezogen (§§ 14 Abs. 1, 5 Abs. 2 VersAusglG). Um dem Grundsatz der Halbteilung (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) gerecht zu werden, muss der Zuwachs des Ausgleichswertes beim Ausgleichsberechtigten ebenfalls auf den Zeitpunkt Ehezeitende bezogen werden, was dazu führt, dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung dieses Anrechts bei seinem Versorgungsträger teilhat.

Dies ist aber außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann gesichert, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person ein entsprechendes Kapital erhält. Die Wertentwicklung der auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragenden Hälfte nach Ende der Ehezeit kann aus Gründen der Halbteilung nicht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, aber auch nicht seinem Versorgungsträger verbleiben. Vielmehr ist dieser Betrag in Form der Verzinsung des Ausgleichswerts auf den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu übertragen, um ihm zu ermöglichen, ein der Halbteilung nahe kommendes Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person zu begründen.

Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erfordert somit generell eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichswertes vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Auch wenn die Ehegatten den Ausgleichsbetrag durch Vereinbarung über den Versorgungsausgleich beschränken, besteht die Verzinsungspflicht für den auszugleichenden Teil. Denn auch für diesen muss sichergestellt sein, dass sich die Wertentwicklung ab Ende der Ehezeit zugunsten des Ausgleichsberechtigten und nicht zugunsten des Ausgleichsverpflichteten oder seines Versorgungsträgers auswirkt. Daraus folgt die Verzinsung auch eines durch Vereinbarung gekürzten Ausgleichswerts.

Entgegen der Auffassung des OLG haben die Ehegatten vorliegend auch keinen Verzicht auf die Verzinsung des auf das Ehezeitende bezogenen Ausgleichsbetrags vereinbart, so dass dahinstehen kann, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verzicht der Inhaltskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG standhielte.

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