22.01.2020

Zu den Anforderungen an die formgültige Unterschrift einer Berufungsbegründung

Durch die Hinzufügung des Zusatzes "i.V." gibt der Unterzeichnende regelmäßig zu erkennen, dass er als Unterbevollmächtigter des Prozessvertreters die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründung übernimmt. Das setzt voraus, dass es sich beim Unterzeichnenden um einen postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt. Nur so ist die mit dem Zusatz "i.V." versehene Unterschrift zu verstehen. Sollte sich dem Beschluss des erkennenden Senats vom 22.11.2005 (VI ZB 75/04) etwas anderes entnehmen lassen, wird daran nicht festgehalten.

BGH v. 22.10.2019 - VI ZB 51/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines von ihr behaupteten Unfallereignisses in Anspruch genommen. Sie scheiterte allerdings mit ihrer Klage vor dem LG. Gegen das am 7.2.2018 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zuletzt 30.5.2018 ging an diesem Tage ein als Berufungsbegründung bezeichneter Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei G. beim Berufungsgericht ein. Der Schriftsatz war über einer maschinenschriftlichen Namenswiedergabe "E.G. Rechtsanwalt" mit dem Zusatz "i.V." handschriftlich unterzeichnet. In der Berufungserwiderung äußerte die Beklagte Zweifel an der Formgültigkeit der Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift.

Die Klägerin erklärte daraufhin, die Unterschrift stamme von Rechtsanwalt H., der - wie sich aus dem verwendeten Briefbogen ergebe - Mitglied der Bürogemeinschaft G. sei und den Schriftsatz in Vertretung unterzeichnet habe. Rechtsanwalt H. sei bereits bei der Besprechung der Berufungsbegründung anwesend gewesen, wobei die Klägerin auch ihm vorsorglich Vollmacht erteilt habe.

Nach vorangegangenem Hinweis hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin durch Beschluss mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründungsschrift keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Unterschrift aufgewiesen habe. Der unter dem Schriftsatz befindliche "Schriftzug" lasse eine Identifikation des Urhebers - auch unter Berücksichtigung der auf dem Briefkopf aufgeführten Namen - mangels auch nur ansatzweise erkennbarer Buchstaben nicht zu.

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin hat der BGH den Beschluss der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

Gründe:
Das Berufungsgericht durfte die Berufung der Klägerin nicht mit der Begründung verwerfen, die Berufungsschrift sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet.

Die Berufungsbegründungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Beides ist gewährleistet, wenn feststeht, dass die Unterschrift von dem Anwalt stammt.

Im vorliegenden Fall ist der Schriftzug zwar nicht lesbar. Für die Frage, ob eine formgültige Unterschrift vorliegt, ist aber nicht die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben entscheidend, sondern es kommt darauf an, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird. Zu Unrecht meinte das Berufungsgericht insofern unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschl. v. 22.11.2005 - VI ZB 75/04), die Berufungsbegründung sei gleichwohl nicht formgerecht, weil es im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht habe erkennen können, ob sie von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei.

Durch die Hinzufügung des Zusatzes "i.V." gibt der Unterzeichnende regelmäßig zu erkennen, dass er als Unterbevollmächtigter des Prozessvertreters der Partei die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründung übernimmt. Das setzt voraus, dass es sich beim Unterzeichnenden um einen postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt. Nur in diesem Sinne ist die mit dem Zusatz "i.V." versehene Unterschrift zu verstehen. Sollte sich dem Beschluss des erkennenden Senats vom 22.11.2005 etwas anderes entnehmen lassen, wird daran nicht festgehalten.
 
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