23.07.2012

Zu den Ansprüchen eines Reinigungsunternehmens aus GoA gegen den Verursacher einer Straßenverschmutzung

Wenn eine Kommune einen Auftrag zur Reinigung einer Straße erteilt, kann sie nicht erwarten, dass der Auftragnehmer ihr gegenüber unentgeltlich tätig wird und bereit ist, sich wegen der Vergütung ausschließlich an den - möglicherweise unbekannten oder seine Verantwortlichkeit bestreitenden bzw. seine Zahlungspflicht in Abrede stellenden - Verursacher zu halten. Den Rückgriff auf Aufwendungsersatzansprüche aus GoA verwehrt in diesem Fall der aus der Parteiautonomie folgende Vorrang der vertraglichen Rechte gegenüber dem Ausgleich der aus der erbrachten Leistung resultierenden Vorteile Dritter, die außerhalb des Vertrags stehen.

BGH 21.6.2012, III ZR 275/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Reinigungskosten für die Entfernung einer von einem Omnibus der Beklagten im Mai 2010 verursachten Kühlflüssigkeitsspur. Die Stadt hatte der Klägerin den Auftrag erteilt. Der Text des von dem Vertreter der Stadt unterzeichneten Formulars der Klägerin war auf eine Auftragserteilung durch den Verursacher der Verschmutzung zugeschnitten.

Im August 2010 trat die Stadt ihre aus dem Schadensfall resultierenden Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs i.H.d. entstandenen Reinigungskosten an die Klägerin ab. Diese war der Ansicht, eine Gemeinde könnte bei Verletzung ihres Eigentums an der Straße grundsätzlich Schadensersatz nach zivilrechtlichen Vorschriften verlangen. Zudem stehe ihr ein eigener Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu, da im vorliegenden Fall zwischen der Stadt und ihr keine Regelung über die Entgeltfrage getroffen worden sei.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Gründe:
Das LG hatte zutreffend Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht der Stadt sowie eigene Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683, 670 BGB verneint.

Zwar hatte die Klägerin aufgrund der bestehenden gesetzlichen Reinigungspflicht des Verursachers mit der Reinigung ein Geschäft der Beklagten ausgeführt. Beruht die Verpflichtung des Geschäftsführers indes auf einem wirksam geschlossenen Vertrag, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt, kann ein Dritter, dem das Geschäft auch zu Gute kommt, nicht auf Aufwendungsersatz wegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Anspruch genommen werden. Den Rückgriff auf Aufwendungsersatzansprüche verwehrt in diesem Fall der aus der Parteiautonomie folgende Vorrang der vertraglichen Rechte gegenüber dem Ausgleich der aus der erbrachten Leistung resultierenden Vorteile Dritter, die außerhalb des Vertrags stehen.

Auch gegen die Würdigung des LG, die Beauftragung der Klägerin durch die Stadt sei als eine in diesem Sinne umfassende Regelung zu verstehen, war nichts einzuwenden. Es mag zwar sein, dass das Interesse der Stadt grundsätzlich darauf gerichtet war, nicht selbst mit den Kosten der Reinigungsmaßnahme belastet zu werden. Wer einen Auftrag zur Reinigung einer Straße erteilt, kann jedoch nicht erwarten, dass der Auftragnehmer ihm gegenüber unentgeltlich tätig wird und bereit ist, sich wegen der Vergütung ausschließlich an den - möglicherweise unbekannten oder seine Verantwortlichkeit bestreitenden bzw. seine Zahlungspflicht in Abrede stellenden - Verursacher zu halten.

Da vorliegend eine dem Rückgriff auf die §§ 677 ff BGB entgegenstehende umfassende vertragliche Regelung vorlag, brauchte nicht geklärt zu werden, ob bei der vorliegenden Fallgestaltung der Klägerin ein eigener Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte auch deshalb zu versagen war, weil ansonsten sich - (auch) dem Schutz des Bürgers dienende - aus dem öffentlichen Recht ergebende Beschränkungen ausgehebelt würden. Angesichts des der Bestimmung des § 15 HStrG zugrunde liegenden Regelungskonzepts begegnete es zudem erheblichen Bedenken, wenn eine Gemeinde den vorgewiesenen Weg über § 15 HStrG (bewusst und zielgerichtet) dadurch vermeiden könnte, dass sie die Reinigungsarbeiten mit der Maßgabe durchführen lässt, das von ihr eingeschaltete Unternehmen möge sich wegen des Entgelts unmittelbar mit dem Verursacher auseinandersetzen.

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