12.01.2012

Zu den Rückforderungsansprüchen von Schwiegereltern gegenüber dem Schwiegerkind

Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage können nicht allein mit der Begründung verneint werden, das eigene Kind sei Miteigentümer der mit der schwiegerelterlichen Zuwendung finanzierten Immobilie und bewohne diese seit der Trennung. Auch ein Wertverlust der Immobilie besagt nichts darüber, inwieweit noch eine messbare Vermögensmehrung bei dem Schwiegerkind vorhanden ist.

BGH 20.7.2011, XII ZR 149/09
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind die Schwiegereltern der Beklagten. Sie begehrten die Rückzahlung von Geldbeträgen, die sie der Beklagten nach der Eheschließung mit ihrem Sohn im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks und der Errichtung eines Familienheims zur Verfügung gestellt hatten. Zunächst war zwar geplant, dass die Kläger mit ihrem Sohn und dessen Ehefrau ein Zweifamilienhaus bauen und es gemeinsam bewohnen. Letztlich entschied man sich jedoch für ein Einfamilienhaus, wobei die Beklagte und ihr Ehemann jeweils zur Hälfte Miteigentümer waren. Die Kläger beteiligten sich an der Zahlung des Kaufpreises und überwiesen auch später immer wieder Geld.

Nach der Fertigstellung des Gebäudes wohnte die Beklagte dort mit ihrem Ehemann und ihrem gemeinsamen Kind. In der Folgezeit kam es zur Trennung, in deren Verlauf die Beklagte aus dem Haus auszog. Die Ehe wurde Ende 2004 rechtskräftig geschieden. In den Jahren 2005 und 2006 überwiesen die Kläger insgesamt weitere 33.582 € auf das Darlehenskonto ihres Sohnes und der Beklagten. Das Haus wird weiterhin von dem Sohn und dem Enkel der Kläger bewohnt. Die Beklagte hat die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft beantragt.

Die Kläger verlangten von der Beklagten insgesamt 98.404 € zurückerstattet. Das LG gab der Klage i.H.v. 33.582 € statt; das OLG wies sie insgesamt ab. Die Revision der Kläger war teilweise erfolgreich. Der BGH wies die Sache insoweit an das OLG zurück.

Die Gründe:

I. Zahlungen während der Ehe:
Die Abwägung, die das Berufungsgericht vorgenommen hatte, berücksichtigte wesentliche Umstände nicht und konnte den Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs deshalb nicht rechtfertigen. Schließlich können Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht allein mit der Begründung verneint werden, das eigene Kind sei Miteigentümer der mit der schwiegerelterlichen Zuwendung finanzierten Immobilie und bewohne diese seit der Trennung. Denn auch ein Wertverlust der Immobilie besagt nichts darüber, inwieweit noch eine messbare Vermögensmehrung bei dem Schwiegerkind vorhanden ist.

Ist - wie hier - die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schenkung die Erwartung, dass die Zuwendung dem eigenen Kind auf Dauer zugutekommt, so wird diese Erwartung jedenfalls dann nicht verwirklicht, wenn das eigene Kind nicht angemessen von der Schenkung profitiert. Falls dies Folge der Scheidung der Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet. Somit war zu berücksichtigen, dass der Sohn der Kläger das Haus von der Fertigstellung an hat nutzen können. Da sich hierdurch die gehegte Erwartung teilweise erfüllt hatte, kam eine vollständige Rückgewähr der Schenkung nicht in Betracht. Mit dem Argument einer zeitweisen Nutzung ließ sich indessen kein völliger Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs rechtfertigen, denn die Erwartung der Kläger war nur teilweise, nicht aber vollständig eingetreten.

II. Zahlungen nach der Scheidung:
Das OLG war allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage insofern kein Anspruch ergab, da die Kläger ihre Leistungen nicht mehr in der Erwartung des Fortbestandes der Ehe ihres Sohnes mit der Beklagten erbracht haben können und eine anderweitige Geschäftsgrundlage nicht festgestellt wurde. Dem Berufungsgericht war ferner darin zu folgen, dass sich der Klageanspruch insoweit weder auf eine vertragliche Grundlage noch auf eine berechtigte GoA gem.§ 683 BGB stützen ließ, weil die Überweisungen nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprachen. Auch ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB kam nicht in Betracht.

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