26.09.2012

Zum Abbruch der Ausschreibung einer Notarstelle

Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG steht dem Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle nur dann ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung zu, wenn eine Ernennung vorgenommen wird. Der Dienstherr darf ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren (hier: Ausschreibung einer Notarstelle) aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung absehen.

BGH 23.7.2012, NotZ(Brfg) 16/11
Der Sachverhalt:
Im Justizministerialblatt NRW vom 15.5.2010 waren für den Amtsgerichtsbezirk M. insgesamt vier Notarstellen ausgeschriebenen. Der Kläger hatte sich für die vierte Stelle beworben. Der Beklagte brach allerdings das Stellenbesetzungsverfahren mit Verfügung vom 28.12.2012 in Bezug auf die vierte Stelle aus sachlichem Grund ab. Unter Nr. 1. der Verfügung vermerkte er, dass drei der ausgeschriebenen vier Notarstellen mit den vorgeschlagenen Bewerbern besetzt werden sollen und von einer Besetzung der vierten Stelle aufgrund der mangelnden Qualifikation des einzigen verbleibenden Bewerbers abgesehen werden soll. Damit wurde das Besetzungsverfahren abgebrochen.

Der Kläger wandte sich nicht gegen die Besetzung der drei von vier ausgeschriebenen Stellen durch fachlich besser geeignete Bewerber, sondern beanstandete vielmehr, dass der Beklagte die vierte ausgeschriebene Stelle nicht mit ihm besetzt hatte.

Das OLG wies die Klage ab. Der BGH wies den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil zurück.

Die Gründe:
Dem Kläger stand kein Anspruch auf Übertragung einer der im Justizministerialblatt NRW vom 15.5.2010 für den Amtsgerichtsbezirk M. ausgeschriebenen Notarstellen zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG steht dem Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle nur dann ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung zu, wenn eine Ernennung vorgenommen wird. Die Ausschreibung einer Stelle zwingt den Dienstherren nicht, die Stelle mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Vielmehr darf der Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung absehen.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn der zur Auswahlentscheidung befugte Dienstherr sich entschließt, mit dem Ziel einer bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessenkreis anzusprechen, weil er Bedenken gegen die Eignung des einzigen Bewerbers für den konkreten Dienstposten hat. Anders als bei einer Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern kommt es dabei nicht darauf an, ob die Eignungsbeurteilung des Dienstherrn in vollem Umfang einer rechtlichen Überprüfung standhält. Vielmehr genügt es, dass er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen.

Im vorliegenden Fall lag ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vor. Der Beklagte hatte im Hinblick auf die "äußerst geringe praktische Erfahrung" des Klägers begründete Bedenken gegen dessen fachliche Eignung für das Amt des Notars. Zwar hatte der Kläger den Grundkurs Anwaltsnotariat erfolgreich besucht, allerdings hatte er in den fünf Jahren vor dem Bewerbungsstichtag lediglich 22 Niederschriften beurkundet und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren zwei Vertretungen mit mindestens 14-tägiger Vertretungszeit nachgewiesen. Faktisch fehlten dem Kläger danach hinreichende praktische Erfahrungen im Bereich des Notariats. Bei dieser Sachlage lag es in dem weiten organisatorischen Ermessen des Beklagten, das Auswahl- und Besetzungsverfahren abzubrechen. Über die Beendigung des Auswahlverfahrens wurde der Kläger hinreichend informiert.

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