15.05.2014

Zum Auskunftsanspruch eines Dritten gegenüber der Notarkammer über Namen und Adresse des Berufshaftpflichtversicherers eines Notars

Die vom Gesetzgeber ausdrücklich in den Blick genommene Möglichkeit eines Auskunftsanspruchs, wenn der Notar sich unberechtigt weigert, die Auskunft zu erteilen, kann nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden, dass ein Auskunftsanspruch gegen den Notar generell nicht bestehe. Ansonsten wäre die vom Gesetzgeber angenommene Fallkonstellation niemals geeignet, Auskunftsansprüche nach § 19a Abs. 6 BNotO zu begründen.

BGH 17.3.2014, NotZ (Brfg) 16/13
Der Sachverhalt:
Im Mai 2012 hatten die Beigeladenen den Beklagten darum gebeten, ihnen mitzuteilen, bei welcher Haftpflichtversicherung der Kläger versichert ist. Diese Auskunft benötigten sie angeblich, um Schadensersatzforderungen gegen den Kläger geltend zu machen, die ihnen entstanden seien, weil dieser sich zum Schutz des Grundstückseigentümers weigere, vollstreckbare Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden zu erteilen. Hierdurch seien sie gehindert, im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren ihre Rechte aus den Grundschulden zu vollstrecken.

Der Beklagte kündigte dem Kläger zuletzt im Juni 2012 an, dass er die erbetene Auskunft den Beigeladenen erteilen wolle. Dieses Vorhaben untersagte daraufhin der Notarsenat des KG dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung. Auch im Hauptverfahren gab das KG der Klage überwiegend statt und untersagte dem Beklagten, den Beigeladenen über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Klägers sowie darüber hinaus über die Versicherungsnummer Auskunft zu erteilen.

Auf die Berufung der Beigeladenen hob der BGH die Entscheidung auf und wies die Klage ab.

Gründe:
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Unterlassung der Auskunft durch den Beklagten gegenüber den Beigeladenen zu.

Die vom Gesetzgeber ausdrücklich in den Blick genommene Möglichkeit eines Auskunftsanspruchs, wenn der Notar sich unberechtigt weigert, die Auskunft zu erteilen, kann nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden, dass ein Auskunftsanspruch gegen den Notar generell nicht bestehe. Vielmehr gibt gerade dies Anlass, ein weitergehendes Verständnis vom Anwendungsbereich der Norm anzunehmen. Ansonsten wäre die vom Gesetzgeber angenommene Fallkonstellation niemals geeignet, Auskunftsansprüche nach § 19a Abs. 6 BNotO zu begründen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 51 Abs. 6 S. 2 BRAO einen gleichgerichteten Auskunftsanspruch gegen die Rechtsanwaltskammer im Hinblick auf die Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts geschaffen hat.

Der wesentliche Zweck des Auskunftsrechts des Dritten gegenüber der Notarkammer und der Landesjustizverwaltung ist deshalb darin zu sehen, die Rechtsverfolgung für ihn zu erleichtern. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Regulierung von Schäden auch im Interesse der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer liegt. Der Landesjustizverwaltung oder der Notarkammer kann auch nicht auferlegt werden, die Berechtigung der Schadensersatzforderung abschließend zu prüfen. Dies würde gegebenenfalls die Möglichkeiten der Auskunftsverpflichteten übersteigen, insbesondere wenn Beweise erhoben werden müssen. Zuständig für die Feststellung von Schadensersatzansprüchen gem. § 19 Abs. 3 BNotO sind die Landgerichte.

Dem Auskunftsbegehren der Beigeladenen steht auch kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Klägers entgegen. Mit dem Gesetzeswortlaut hat der Gesetzgeber klargestellt, dass er, wenn Schadensersatzansprüche bestehen können, grundsätzlich von einer Auskunftspflicht der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer ausgeht. Auch ein vom Kläger befürchteter möglicher unberechtigter Druck durch den Versicherer auf ihn, um bestimmte Amtshandlungen zu erreichen, steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegensteht. Ein entgegenstehendes Interesse des Notars an der Geheimhaltung der Berufshaftpflichtversicherung kann lediglich dann bestehen, wenn die Auskunft allein für sachfremde Zwecke begehrt wird, etwa um den Notar durch beleidigende Äußerungen gegenüber der Berufshaftpflichtversicherung herabzuwürdigen.

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