31.05.2011

Zum Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte"

Der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" erfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Somit verrichtet ein Baumarktmitarbeiter, der gekaufte Ware mit einem Gabelstapler in die Ladezone transportiert und dort für den Käufer bereitstellt, seine Tätigkeit nicht notwendigerweise auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte" mit dem Arbeitnehmer des Käufers, der die Ware mit einem Transportfahrzeug abholen soll.

BGH 10.5.2011, VI ZR 152/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte in einem Baumarkt für seinen Arbeitgeber sechs Säcke Estrichzement gekauft. Nach der Bezahlung ging er zur Ladezone für Warenabholer. Er übergab dem dort als Arbeitnehmer des Baumarkts tätigen Beklagten den Kaufbeleg. Daraufhin holte dieser mit einem Gabelstapler eine Palette mit ca. 1,5 t Estrichzement aus dem Lager. Er fuhr den Gabelstapler bis auf zwei Meter an den in der Ladezone geparkten Kleintransporter des Klägers heran, damit die Säcke eingeladen werden konnten. Als er aus dem Gabelstapler ausstieg, setzte dieser sich in Bewegung und verletzte den mit dem Rücken zu dem Gabelstapler an dem Kleintransporter stehenden Kläger.

Der Unfall wurde von dem Unfallversicherer als Arbeitsunfall des Klägers anerkannt. Später verlangte der Kläger wegen der erlittenen Unfallverletzungen die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Hierbei stritten die Parteien darum, ob die zivilrechtliche Haftung für den Personenschaden gem. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ausgeschlossen ist, weil es sich um einen Unfall auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte" gehandelt hat. Der Kläger behauptete, der Beklagte sei nach dem Abstellen des Gabelstaplers zurück ins Lager gegangen. Der Beklagte machte geltend, er habe dem Kläger beim Einladen der Zementsäcke helfen wollen, jedoch habe sich der Gabelstapler sofort nach dem Aussteigen in Bewegung gesetzt.

Das LG gab der Klage i.H.v. 900 € antragsgemäß statt. Nach Klageerweiterung in dem vom Beklagten veranlassten Berufungsverfahren wies das OLG die Berufung des Beklagten zurück und verurteilte zur Zahlung von 2.500 €. Die Revision des Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Dadurch, dass es der Beklagte versäumt hatte, den Gabelstapler ausreichend gegen ein Losrollen zu sichern, haftet er gegenüber dem Kläger auf Schmerzensgeld i.H.v. 2.500 €.

Die Klageerweiterung durch den Kläger im Berufungsverfahren war zulässig. Eine Haftungsbeschränkung gem. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII war zu verneinen. Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung erfasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen.

Im vorliegenden Fall war noch kein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen festzustellen, bei dem die Tätigkeit der Mitwirkenden im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet war und sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen konnten. Der Beklagte hatte den Gabelstapler mit den zu verladenden Säcken aus dem Lager herangefahren und ca. zwei Meter von dem Kleintransporter entfernt abgestellt. Dabei handelte es sich lediglich um die Bereitstellung der Ware zur Abholung durch den Kläger. Ein etwaiges auf den Ladevorgang bezogenes Zusammenwirken der Parteien hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen.

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