08.10.2015

Zum Übergang grundstücksbezogener Verbindlichkeiten auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Mit dem Eigentum an den Grundstücken des Bundes nach § 2 Abs. 2 S. 1 u. Abs. 3 BImAG sind die grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben übergegangen. § 2 Abs. 2 S. 1 BImAG regelt nicht, was mit den auf die Grundstücke bezogenen Rechtsverhältnissen und Verbindlichkeiten geschehen soll.

BGH 17.7.2015, V ZR 205/14
Der Sachverhalt:
Die klagende Konsumgenossenschaft hatte in der DDR auf zwei volkseigenen Grundstücken je ein Gebäude errichtet. Nach der Wende wurden die Grundstücke der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet. Das zuständige Bundesvermögensamt übernahm deren Verwaltung. In dem dazu jeweils errichteten "Übergabe-/Übernahmeprotokoll zur Übernahme ehemals volkseigener Grundstücke in das Treuhandvermögen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung)" war vereinbart worden, dass der der Klägerin zu leistende Wertersatz für die Gebäude im Rahmen der Ermittlung des Verkehrswerts festgestellt und ihr nach Veräußerung der Liegenschaft ausgekehrt wird.

Beide Grundstücke wurden 2007 und 2008 durch die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben namens der Bundesrepublik Deutschland verkauft. Ob dem eine Wertermittlung vorausgegangen war, blieb ungewiss. Die Klägerin verlangte von der Beklagten Auskunft über den ermittelten Verkehrswert und die Höhe ihres Ersatzanspruchs, Versicherung der Richtigkeit der Angaben und Zahlung des sich daraus ergebenden Betrags.

Das LG wies die Klage ab; das OLG verurteilte die Beklagte unter Aufrechterhaltung der Abweisung des Zahlungsanspruchs zur Erteilung der verlangten Auskunft und wies den Rechtsstreit wegen der Versicherung der Richtigkeit der Angaben an das LG zurück. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil insoweit auf, als darin zum Nachteil der Klägerin entschieden worden war und wies die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Gründe:
Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung ließ sich ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht verneinen. Nach den bei der Übergabe der beiden Grundstücke an das zuständige Bundesvermögensamt errichteten Übergabe-/Übernahmeprotokollen kann die Klägerin nach Veräußerung der Liegenschaften Wertersatz für die Aufbauten verlangen. Die Veräußerung ist erfolgt. Mangels gegenteiliger Feststellungen war deshalb für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass sich aus den Aufbauten ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt.

Die beiden Grundstücke im vorliegenden Fall gehörten bei Verkauf in den Jahren 2007 und 2008 der Beklagten. An dem kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1.1.2005 eingetretenen Eigentumsübergang änderte es nichts, dass die Beklagte die Grundstücke später jeweils nicht im eigenen Namen, sondern namens der Bundesrepublik Deutschland verkauft hatte. Entgegen der Ansicht des OLG hatte der Übergang des Eigentums an den beiden Grundstücken zur Folge, dass die grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten auf die Beklagte übergegangen waren. Das folgte aus einer analogen Anwendung von § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG.

§ 2 Abs. 2 S. 1 BImAG regelt unmittelbar nur die Übertragung des Eigentums an den Grundstücken, die bei Wirksamwerden des Eigentumsübergangs zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehören, auf die Beklagte. Was mit den auf diese Grundstücke bezogenen Rechtsverhältnissen und Verbindlichkeiten geschehen soll, regelt die Vorschrift nicht. Entsprechendes gilt für die inzwischen wirksam gewordene Übertragung des Eigentums an allen übrigen inländischen Grundstücken im Eigentum des Bundes auf die Beklagte nach § 2 Abs. 3 BImAG. Das Fehlen entsprechender Regelungen ist planwidrig.

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