15.05.2012

Zum Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

Nach der gesetzlichen Wertung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO indiziert der Vermögensverfall die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Allerdings kann in seltenen Ausnahmefällen eine Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts, der Umstände des Insolvenzverfahrens und der Beschränkungen, denen er sich arbeitsvertraglich unterworfen hat, die Annahme des Ausschlusses einer solchen Gefährdung rechtfertigen.

BGH 4.4.2012, AnwZ (Brfg) 62/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage ab. Der Kläger war der Ansicht, dass der Vermögensverfall auch durch eine substantiierte Vermögensaufstellung unter Angabe aller Verbindlichkeiten und Vorlage eines entsprechenden Tilgungsplans widerlegt werden könne. Die nötigen Unterlagen hätten von Amts wegen vom Insolvenzverwalter angefordert werden müssen, weshalb etwaige Versäumnisse nicht zu seinen Lasten gingen. Letztlich habe er einen Arbeitsvertrag vorgelegt und somit den Anforderungen der Senatsrechtsprechung genügt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb dennoch erfolglos, weshalb keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden konnte.

Die Gründe:
Der Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft war zu Recht erfolgt.

Nach der gesetzlichen Wertung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO indiziert der Vermögensverfall die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Zwar kann in seltenen Ausnahmefällen eine Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts, der Umstände des Insolvenzverfahrens und der Beschränkungen, denen er sich arbeitsvertraglich unterworfen hat, die Annahme des Ausschlusses einer solchen Gefährdung rechtfertigen. Hierfür trifft die Feststellungslast allerdings den Rechtsanwalt und nicht von Amts den Insolvenzverwalter.

Der Rechtsanwalt muss die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden in seiner Lage erforderlichen Vorkehrungen treffen. Dies setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen Maßnahmen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt. Im Übrigen gehört zu solchen besonderen Umständen, die im Rahmen der Gesamtwürdigung zu beachten sind, ob der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ("tadellos") geführt und gegebenenfalls den Insolvenzantrag selbst gestellt hat.

Im vorliegenden Fall konnte die Frage, ob der vom Kläger vorgelegte Arbeitsvertrag den Anforderungen der Senatsrechtsprechung genügte, dahinstehen. Schließlich stellte das Vertragsverhältnis im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung nur eines von mehreren Elementen dar. Ausschlaggebend war infolgedessen, dass gegen den Kläger einige Jahre zuvor durch rechtskräftiges Urteil des Anwaltsgerichts ein beschränktes Berufsverbot wegen Untreue in vier Fällen im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit ausgesprochen worden war und von einem tadellosen beruflichen Leben des Klägers deshalb keine Rede sein konnte.

Soweit der Kläger abschließend auf die Interessen seines Arbeitgebers am Erhalt der Anwaltszulassung verwiesen hatte, waren diese von vorneherein ungeeignet, den Widerruf in Frage zu stellen.

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