28.11.2011

Zur Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft über Einkommensverhältnisse eines Dritten

Zwar ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Bei einer Partei, die dazu verurteilt wurde, über die Einkommensverhältnisse eines Dritten Auskunft zu erteilen, der seinerseits zur Auskunftserteilung nicht bereit ist, ist im Rahmen der Beschwer allerdings der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfolgung zu berücksichtigen.

BGH 26.10.2011, XII ZB 465/11
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Der Kläger wird von der Stadt auf Kindesunterhalt aus zwei Unterhaltstiteln in einer Gesamthöhe von monatlich rund 348 € in Anspruch genommen. Er hat die Beklagte auf Auskunft mit der Begründung in Anspruch genommen, er benötige die Auskunft über die Einkünfte der Beklagten und ihres Lebensgefährten zur Berechnung seines Haftungsanteils bezüglich des Kindesunterhalts für eine von ihm erwogene Abänderungsklage.

Das AG setzte den Streitwert auf 1.500 € fest und verurteilte die Beklagte dazu, Auskunft über "ihr Vermögen" zu erteilen, u.a. durch Vorlage ihrer Einkommensnachweise sowie durch Vorlage der Einkommensnachweise ihres Lebensgefährten für denselben Zeitraum. Das OLG setzte den Berufungsstreitwert auf 500 € fest und verwarf die Berufung der Beklagten als unzulässig. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten hob der BGH den Beschluss des OLG auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurück.

Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde war begründet, weil das Berufungsgericht die Beschwer ermessensfehlerhaft zu niedrig festgesetzt hatte.

Allein aus der Festsetzung des Streitwertes für eine Auskunftsklage auf über 600 € lässt sich zwar noch nicht darauf schließen, dass das erstinstanzliche Gericht auch von einer entsprechend hohen Beschwer auf Seiten der zur Auskunft verurteilten Partei ausgegangen ist und deshalb keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen. Infolgedessen war das OLG entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gehalten, eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung gem. § 511 Abs. 4 ZPO nachzuholen.

Das Berufungsgericht hatte allerdings ausgeführt, dass es für die Bewertung des Abwehrinteresses, soweit ein besonderes Geheimhaltungsinteresse nicht zu erkennen sei, auf den Zeit- und Arbeitsaufwand ankomme, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursache. Der Zeit- und Kostenaufwand sei vorliegend mit nicht höher als 500 € zu bemessen. Dabei war das Gericht jedoch nicht auf den - unter Beweis gestellten - Vortrag der Beklagten eingegangen, wonach ihr Lebensgefährte nicht bereit sei, ihr seine Einkommensbelege vorzulegen und sie über die Höhe seiner Einkünfte zu informieren, weshalb sie ihren Lebensgefährten gerichtlich in Anspruch nehmen müsse, um dem Urteil des AG zu genügen.

Somit begründete der Kostenaufwand für die Prozessführung gegen den Dritten, über dessen Verhältnisse die Beklagte Auskunft erteilen sollte, schon wegen der Unsicherheit der Realisierung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruches eine Beschwer in entsprechender Höhe. Hinzu kam, dass die Beklagte mit ihrer Klage aller Voraussicht nach ohnehin unterliegen würde, weil für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs gegen den Lebensgefährten nichts ersichtlich ist. Geht man mithin davon aus, dass die Kosten für die Auskunftsklage von der Beklagten aufzubringen sind, läge ihre Beschwer unter Hinzurechnung der vom OLG (ohne Berücksichtigung dieses Aufwandes) festgesetzten 500 € deutlich über 600 €.

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