15.08.2016

Zur Bemessung des Beschwerdewerts bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über das eigene Vermögen

Sieht die Rechtsbeschwerde einen den Betrag von 600 € übersteigenden Wert in einem besonderen Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers, so hat sie hierzu entsprechend substanziiert vorzutragen. Macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht verletzt worden, hat er darzulegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre.

BGH 27.7.2016, XII ZB 53/16
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner mit einem Stufenantrag auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Das AG - Familiengericht - verpflichtete den Antragsgegner in erster Stufe, der Antragstellerin in näher bezeichnetem Umfang Auskunft über sein Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen zu erteilen und diese zu belegen. Das OLG verwarf die Beschwerde des Antragsgegners, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 € nicht übersteige.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das OLG die Erstbeschwerde nach §§ 68 Abs. 2 S. 2, 61 Abs. 1 FamFG verworfen hat, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige.

Soweit die Rechtsbeschwerde einen den Betrag von 600 € übersteigenden Wert in einem besonderen Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners sieht, hat das OLG das entsprechende Vorbringen zu Recht als unsubstanziiert zurückgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob ein diesbezüglicher Hinweis gem. § 139 ZPO angezeigt gewesen wäre oder ob es sich dem anwaltlich vertretenen Kläger hätte aufdrängen müssen, dass sein pauschal gehaltener Vortrag nicht genügte, ein werterhöhendes Geheimhaltungsinteresse zu begründen. Macht der Beschwerdeführer nämlich geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht verletzt worden, hat er darzulegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre.

Auch die Rechtsbeschwerde hat indessen nicht aufzuzeigen vermocht, welche konkreten Nachteile dem Antragsgegner drohten, sollten die Bilanz- und Umsatzzahlen seiner unternehmerischen Betätigung von der Antragsgegnerin weitergegeben und dadurch allgemein bekannt werden. Soweit das OLG und mit ihm die Rechtsbeschwerde davon ausgehen, dass es für die Herausgabe von Geschäftsdaten der Gesellschaften, an denen der Antragsteller beteiligt ist, zunächst einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf, ist weder ersichtlich noch von der Rechtsbeschwerde aufgezeigt, dass ein dahin gehender Gesellschafterbeschluss nicht mit der vom Antragsgegner innegehaltenen Stimmenmehrheit erlangt werden kann.

Dass und in welchem Umfang hierfür Kosten beim Antragsgegner entstehen, ist über den vom OLG bereits berücksichtigten zweistündigen Aufwand hinaus weder ersichtlich noch von der Rechtsbeschwerde dargelegt. Ebenfalls zu Recht hat das OLG keine Übersetzungskosten berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde fallen solche nicht beim Antragsgegner im Zusammenhang mit der an die Antragstellerin zu erteilenden Auskunft an, sondern allenfalls bei der Antragstellerin, so-fern sie fußend auf den ihr erteilten, fremdsprachigen Belegen einen bezifferten Anspruch in zweiter Stufe geltend macht, für den sie darlegungspflichtig wäre und zum Beleg ihres Anspruchs Übersetzungen in deutscher Gerichtssprache beizubringen hätte.

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