06.12.2011

Zur Beteiligung des Inhabers eines dinglichen Wohnungsrechts an den Grundkosten für Heizung und Warmwasser bei Nichtnutzung der Wohnung

Der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts hat sich an den Kosten zu beteiligen, die dem Eigentümer durch die gewöhnliche Unterhaltung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen entstehen. Die anteilig auf seine Wohnung entfallenden verbrauchsunabhängigen Kosten von Heizung und Warmwasserbereitung trägt der Wohnungsberechtigte auch dann, wenn er die Wohnung nicht nutzt.

BGH 21.10.2011, V ZR 57/11
Der Sachverhalt:
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin bestellte 1989 zugunsten des Beklagten ein unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht an einer in ihrem Haus befindlichen Wohnung. Seit dem Jahr 2000 nutzt der Beklagte die Wohnung nicht mehr.

Die Klägerin, die seit 2003 Eigentümerin des Hauses ist, forderte von dem Beklagten erfolglos Zahlung aufgrund von Abrechnungen über die Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung für die Zeiträume 2006/2007 und 2007/2008, in denen die entstandenen Kosten zu 30 Prozent als Grundkosten verbrauchsunabhängig nach Wohnfläche und zu 70 Prozent verbrauchsabhängig umgelegt wurden.

Mit der Klage macht die Klägerin aus diesen Abrechnungen nur anteilige Grundkosten i.H.v. insgesamt rd. 1.583 € geltend, nämlich rd. 745 € für das Jahr 2006/2007 und rd. 838 € für das Jahr 2007/2008.

Das AG wies die Klage ab. Das LG gab ihr teilweise i.H.v. rd. 1.345 € statt. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Auf die Anschlussrevision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil insoweit auf, als das Urteil des AG aufrechterhalten worden ist, und verurteilte den Beklagten zur Zahlung weiterer rd. 237 €.

Die Gründe:
Die Annahme des LG, der Beklagte habe die verbrauchsunabhängigen Grundkosten der Heizung zu tragen, hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Das gilt auch für die Grundkosten der Warmwasserbereitung, die das LG ohne Begründung zugesprochen hat.

Eine Pflicht des Wohnungsberechtigten, anteilige verbrauchsunabhängige Kosten von Heizung und Warmwasserbereitung zu tragen, leitet der Senat aus dem Umstand her, dass die Zentralheizung ebenso wie die Warmwasserbereitungsanlage zu den gemeinschaftlichen Anlagen i.S.v. § 1093 Abs. 3 BGB gehört. Ob der Wohnungsberechtigte verpflichtet ist, sich an den Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung von gemeinschaftlichen Anlagen zu beteiligen, ist umstritten. Die überwiegende Ansicht geht von einer Pflicht zur Beteiligung aus; andere sehen dafür keine gesetzliche Grundlage. Mit der überwiegenden Auffassung sieht der Senat eine Kostenbeteiligung des Wohnungsberechtigten für die gewöhnliche Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen als gerechtfertigt an.

Ob der Eigentümer berechtigt ist, die Kosten für die gewöhnliche Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen i.S.v. § 1041 S. 2 BGB auf die Nutzungsberechtigten umzulegen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts spricht jedenfalls nicht dagegen, weil ein solcher Kostenanteil kein Entgelt für das Wohnungsrecht selbst darstellt. Maßgeblich ist insoweit eine sachgerechte Abwägung der beiderseitigen Interessen. Sie führt im Ergebnis zu einer Pflicht des Wohnungsberechtigten zur Kostenbeteiligung.

Unerheblich ist, dass der Beklagte die Wohnung nicht nutzt. Die gewöhnliche Unterhaltung von gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen liegt in seinem Interesse. Die fehlende Nutzung beruht auf seiner freien Entscheidung, deren wirtschaftliche Folgen er nicht auf die Klägerin verlagern kann. Die Anschlussrevision hat i.Ü. Erfolg. Die auf § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenVO gestützte Kürzung der Forderung um 15 Prozent ist rechtsfehlerhaft. Das Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV entsteht nur dann, wenn entgegen den Vorschriften der Verordnung verbrauchsunabhängig abgerechnet wird, nicht aber, wenn - wie hier - die Abrechnung aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist.

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