27.04.2011

Zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beim Streit um das Besuchsrecht zwischen Elternteil und Kind

Soll in einem Verfahren vor dem Familiengericht das Besuchsrecht zwischen einem Elternteil und seinem Kind geregelt werden, so ist Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und ein Anwalt beizuordnen, wenn zwischen dem Elternteil und dem Kind seit längerer Zeit kein Kontakt stattgefunden hat.

OLG Schleswig 23.2.2011, 10 WF 29/11
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Frage des Besuchsrechts zwischen dem Vater und seinem Sohn. Der Vater hatte zu seinem Sohn seit mehr als fünf Monaten keinen Kontakt mehr, so dass ein völliger Kontaktabbruch zu befürchten war. Damit steht für das gerichtliche Verfahren im Vordergrund, wie ein Kontakt zwischen Vater und Sohn unter Beachtung des Kindeswohls wieder angebahnt werden kann. Die Kindesmutter hat hingegen Bedenken, dass das Wohl des gemeinsamen Sohnes bei einem Aufenthalt im Haushalt des Kindesvaters gefährdet sein könnte.

Das OLG gab dem Antrag des Vaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts statt.

Die Gründe:
Aufgrund der fehlenden juristischen Kenntnisse des Vaters und angesichts des komplexen Sachverhalts ist es erforderlich, dass dieser sich im gerichtlichen Verfahren nicht selbst vertritt, sondern seine Rechte sachgerecht mit Hilfe eines Rechtsanwalts verfolgen kann.

Eltern können sich beim Streit um das Besuchsrecht vor Gericht grundsätzlich selbst vertreten. Es steht ihnen frei, sich hierbei durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Hat ein Elternteil keine ausreichenden Einkünfte, um selbst den Rechtsanwalt zu bezahlen und beantragt er Verfahrenskostenhilfe, so sieht das hierfür geltende Verfahrensrecht (§ 78 Abs. 2 FamFG) vor, dass dem bedürftigen Elternteil nur dann ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, wenn eine schwierige Sach- oder Rechtslage vorliegt.

Verfahrenskostenhilfe ist insbes. auch insoweit zu bewilligen (und ein Anwalt beizuordnen), wenn zwischen einem Elternteil und dem Kind seit längerer Zeit kein Kontakt stattgefunden hat. Dies war vorliegend der Fall. Der Vater hatte seit mehr als fünf Monaten keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn; ein völliger Kontaktabbruch stand zu befürchten.

OLG Schleswig PM vom 24.3.2011
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