Zur Bezugnahme auf Anlagen zur Substantiierung des Klageanspruchs
BGH v. 2.10.2018 - VI ZR 213/17Die Klägerin war im Jahr 1999 bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners voll einstandspflichtig ist, schwerst verletzt worden. Damals war sie 27 Jahre alt. Seitdem bezieht von der Beklagten eine monatliche Rente von 900 € wegen vermehrter Bedürfnisse. Darüber hinaus zahlte der Haftpflichtversicherer rückwirkend für den Zeitraum von Januar 2009 bis einschließlich Juli 2014 einen Betrag von 60.300 €.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin u.a. eine zusätzliche Rente von rund 500 € pro Monat wegen des Haushaltsführungsschadens. Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der BGH den Beschluss des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur Verhandlung und neuen Entscheidung an das KG zurückverwiesen.
Gründe:
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Vortrag der Klägerin sei nicht hinreichend substantiiert, weil sie nicht vorgetragen habe, welche konkreten Arbeiten im Haushalt neben entsprechender Zeitanteile sie vor dem Unfall verrichtet habe. Die von der Klägerin bereits erstinstanzlich vorgelegte Aufstellung ihrer Mutter zu ihrer Lebenssituation vor dem Unfall, die die Klägerin in der Berufungsbegründung auch zur Darlegung des Haushaltsführungsschadens konkret in Bezug genommen hat, erwähnt es in diesem Zusammenhang nicht, obwohl es sich um den insoweit zentralen Vortrag der Klägerin handelt. Grund hierfür ist offensichtlich, dass es davon ausgeht, diese Anlage nicht berücksichtigen zu müssen, weil es für die Substantiierung von Vortrag nicht ausreiche, auf umfangreiche Anlagenkonvolute zu verweisen, die erst durchgearbeitet werden müssten, um die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren. Dieses Vorgehen findet im Prozessrecht allerdings keine Stütze.
Gerichte sind zwar nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren. Nimmt der Kläger zur Substantiierung seines Anspruchs allerdings auf eine aus sich heraus verständliche (und im Streitfall nicht einmal eine Seite umfassende) Darstellung in den Anlagen konkret Bezug und verlangt die Berücksichtigung der in Bezug genommenen Anlage vom Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit, so liegt eine solche Fallgestaltung nicht vor. Auch wenn sich der dargestellte Gehörsverstoß unmittelbar nur auf den vom Berufungsgericht als Haushaltsführungsschaden behandelten Teilbetrag bezieht, sieht sich der erkennende Senat im Rahmen des ihm insoweit zukommenden Ermessens veranlasst, den angegriffenen Beschluss, soweit angefochten, insgesamt aufzuheben.
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