23.10.2012

Zur ergänzenden Vertragsauslegung beim Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen

Mietern kann bei Beendigung eines Mietverhältnisses im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen nur insoweit zugebilligt werden, als er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen. Hingegen besteht bei Fortdauer des Mietverhältnisses kein Anlass für eine ergänzende Vertragsauslegung.

BGH 26.9.2012, VIII ZR 315/11
Der Sachverhalt:
Die Kläger nahmen ihren ehemaligen Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses im Laufe des Jahres 2009 auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen in Anspruch. Das AG gab der der auf Zahlung von 3.320 € gerichteten Klage i.H. eines Teilbetrages von rund 200 € Euro statt und wies sie im Übrigen ab.

Die Berufung der Kläger bezog sich auf die Rückforderung der für die Jahre 2002 bis 2004 geleisteten Vorauszahlungen i.H.v. 1.880 €. In der Berufungsinstanz erteilte der Beklagte dann die - jeweils mit einem Saldo zu Lasten der Kläger endenden - Nebenkostenabrechnungen für diese Zeiträume. Der daraufhin von den Klägern erklärten Erledigung des Rechtsstreits schloss sich der Beklagte nicht an.

Das LG stellte die Erledigung des Rechtsstreits fest. Auf die zugelassene Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Berufung zurück.

Die Gründe:
Die Klage auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen für die Jahre 2002 bis 2004 war von vornherein unbegründet.

Dem Mieter kann bei Beendigung eines Mietverhältnisses im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen nur insoweit zugebilligt werden, als er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen. Hingegen besteht bei Fortdauer des Mietverhältnisses kein Anlass für eine ergänzende Vertragsauslegung, denn der Mieter ist durch ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorauszahlungen hinreichend geschützt, wenn der Vermieter die abgelaufene Periode nicht fristgerecht abrechnet.

Das Gleiche gilt bei einem beendeten Mietverhältnis für die Abrechnungsperioden, für die die Abrechnungsfrist noch während des Mietverhältnisses abgelaufen war. Insoweit ist der Mieter nicht schutzbedürftig, denn er hatte während des Mietverhältnisses die Möglichkeit, die laufenden Vorauszahlungen einzubehalten und so auf den Vermieter Druck zur Erteilung der geschuldeten Abrechnung auszuüben. Erst recht kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht, wenn - wie hier - der Abrechnungsanspruch des Mieters im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses bereits verjährt ist.

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