28.03.2014

Zur Ersetzung der notariellen Beurkundung durch die Form des § 127 a BGB bei einer vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossenen Unterhaltsvereinbarung

Die Form des § 127 a BGB ersetzt bei einer vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt auch dann die notarielle Beurkundung, wenn die Vereinbarung in einem anderen Verfahren als der Ehesache protokolliert wird. Eine Vereinbarung kann daher insbesondere im Verfahren über den Trennungsunterhalt formwirksam abgeschlossen werden.

BGH 26.2.2014, XII ZB 365/12
Der Sachverhalt:
Die beteiligten Ehegatten streiten im Scheidungsverbund über von der Antragsgegnerin (Ehefrau) als Stufenanträge geltend gemachte Auskunftsansprüche zum nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich.

Die Ehegatten schlossen in einem vorausgegangenen Verfahren über Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt vor dem AG einen Vergleich, in dem sie neben der Erledigung der damaligen Verfahrensgegenstände u.a. eine Grundstücksübertragung vereinbarten und Regelungen zu Scheidungsfolgen trafen. Die Ehegatten verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt. Zum Güterrecht hoben sie den gesetzlichen Güterstand auf und vereinbarten Gütertrennung. Hinsichtlich des Hausgrundstücks sollte ein Zugewinnausgleich nicht stattfinden.

Im vorliegenden Scheidungsverfahren berief sich die Ehefrau auf eine Formunwirksamkeit des geschlossenen Vergleichs nach § 1585 c S. 2 BGB und verlangte zum nachehelichen Unterhalt wie zum Zugewinnausgleich jeweils im Wege des Stufenantrags zunächst Auskunft. Zum Zugewinnausgleich begehrte sie Auskunft über das Endvermögen des Ehemanns zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags.

Das AG schied die Ehe geschieden, regelte den Versorgungsausgleich und verpflichtete den Antragsgegner (Ehemann) zur Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen. Die Anträge zum nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich wies es ab. Auf die Beschwerde der Ehefrau hob das OLG den Verbundbeschluss auf. Es wies at die Auskunftsanträge der Ehefrau durch Teilbeschluss ab und verwies das Verfahren i.Ü. an das AG zurück. Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der sie sich gegen die Abweisung der Auskunftsanträge wendet, hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat es zu Recht bei der Abweisung der Auskunftsanträge belassen. Denn aus den hier beantragten Auskünften lassen sich unabhängig von deren Inhalt keine Zahlungsansprüche herleiten. Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts folgt dies daraus, dass der von den Ehegatten vereinbarte Unterhaltsverzicht wirksam ist. Zum Zugewinnausgleich bezieht sich die beantragte Auskunft auf den Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags. Weil indessen auch die zum Güterrecht von den Ehegatten getroffene Vereinbarung wirksam ist und die Beendigung des Güterstands nach §§ 1375 Abs. 1 S. 1, 1372, 1414 S. 1 BGB demzufolge früher datiert, kommt es auf das Vermögen des Ehemanns zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags nicht an. Die Wirksamkeit der von den Ehegatten zu den Folgesachen abgeschlossenen Vereinbarungen ist von den Vorinstanzen zu Recht bejaht worden. Die für den nachehelichen Unterhalt geltende Formvorschrift des § 1585 c S. 2, 3 BGB steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen.

Nach § 1585 c BGB können die Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127 a BGB, wonach die notarielle Beurkundung bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der ZPO errichtetes Protokoll ersetzt wird, findet nach § 1585 c S. 3 BGB auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Ob auch eine Vereinbarung, die nach § 127 a BGB in einem anderen gerichtlichen Verfahren als der Ehesache geschlossen wird, die notarielle Beurkundung zu ersetzen vermag, ist umstritten.

Der Senat hält mit dem OLG die Auffassung für zutreffend, die diese Frage bejaht, weil die Möglichkeit einer Beurkundung entsprechend § 127 a BGB durch die Regelung in § 1585 c S. 3 BGB nicht eingeschränkt worden sei. Die Form des § 127 a BGB vermag die notarielle Beurkundung demnach auch bei einer außerhalb der Ehesache geschlossenen Vereinbarung zu ersetzen. Die Regelung in § 1585 c S. 3 BGB steht dem nicht entgegen. Nach § 1585 c S. 2 BGB bedarf eine Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, der notariellen Beurkundung. Das Formerfordernis ist durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 eingeführt worden und verfolgt das Ziel, durch die Mitwirkung eines Notars die fachkundige und unabhängige Beratung der Vertragsparteien sicherzustellen, um sie vor übereilten Erklärungen zu bewahren und ihnen die rechtliche Tragweite ihrer Vereinbarungen vor Augen zu führen.

Aus der Regelung in § 1585 c S. 3 BGB, nach der § 127 a BGB auch auf eine Vereinbarung Anwendung findet, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird, folgt nicht, dass die notarielle Beurkundung ausschließlich durch eine in der Ehesache protokollierte Vereinbarung ersetzt werden kann. Bereits der Wortlaut der Vorschrift ("auch") deutet darauf hin, dass die bestehenden Möglichkeiten einer formwirksamen Vereinbarung nicht eingeschränkt, sondern allenfalls erweitert werden sollten und die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 127 a BGB nicht in Frage gestellt worden ist. Dies wird durch die Gesetzesmotive bestätigt.

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