13.01.2014

Zur fiktiven Abrechnung eines Kfz-Sachschadens bei geringeren als durch den Sachverständigen angesetzten Reparaturkosten

Lässt der Geschädigte einen Kfz-Sachschaden fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zzgl. der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.

BGH 3.12.2013, VI ZR 24/13
Der Sachverhalt:
Der beklagte Haftpflichtversicherer ersetzte hat dem Kläger unstreitig den bei einem Verkehrsunfall im Oktober 2010 entstandenen Fahrzeugschaden zu ersetzen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, in dem die Reparaturkosten auf brutto rd. 8.350 € (netto rd. 7.000 €) beziffert wurden, ließ der Kläger sein Fahrzeug auf der Grundlage des Gutachtens bei der Firma O nach Maßgabe des Gutachtens sach- und fachgerecht instand setzen.

Die Firma O stellte dem Kläger Reparaturkosten i.H.v. brutto rd. 7.500 € (netto rd. 6.300 €) in Rechnung. Der Kläger rechnete den Schaden gegenüber der Beklagten auf der Grundlage des Gutachtens ab. Diese regulierte den Schaden unter Zugrundelegung der tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten i.H.v. 7.500 €.

Mit der Klage verlangt der Kläger weiteren Schadensersatz i.H.v. rd. 700 €. Diesen Anspruch errechnet er unter Zugrundelegung des vom Gutachter festgestellten Nettoreparaturaufwandes i.H.v. 7.000 € und der von ihm tatsächlich für die Instandsetzung gezahlten Mehrwertsteuer i.H.v. rd. 1.200 €, wobei er die von der Beklagten gezahlten Reparaturkosten i.H.v. rd. 7.500 € in Abzug bringt.

AG und LG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Bei der fiktiven Abrechnung eines Kfz-Sachschadens darf der Geschädigte grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Allerdings ist u.U. ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen markengebundenen oder "freien" Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und diese für den Geschädigten nicht unzumutbar ist. Kann die Schädigerseite die zumutbare Möglichkeit der Inanspruchnahme einer preiswerteren Werkstatt ausreichend darlegen/beweisen, ist auf der Grundlage der preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen.

Angesichts dieser Rechtslage versteht es sich von selbst, dass auf der Grundlage einer preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen ist, wenn ein Verweis der Schädigerseite darauf nicht einmal erforderlich ist, weil der Geschädigte die Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber preiswerteren Reparatur selbst darlegt und sogar wahrgenommen hat. Der Vortrag des Geschädigten, trotzdem sei der vom Sachverständigen angegebene Betrag zur Herstellung erforderlich, ist dann unschlüssig. Eine abweichende Betrachtung würde dazu führen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall verdient, was dem Verbot widerspräche, sich durch Schadensersatz zu bereichern.

Aus diesem Grunde beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten, wenn der Geschädigte seinen Kfz-Sachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zzgl. der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.

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