27.09.2011

Zur Frage des Rechtsmittels gegen das einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (als unzulässig) verwerfende Urteil

Gegen ein Urteil, durch das nach § 341 Abs. 2 ZPO der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch das Berufungsgericht als unzulässig verworfen wird, sind die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde nach den allgemeinen Regeln eröffnet. Die Bestimmung des § 26 Nr. 8 S. 2 EGZPO ist nicht entsprechend anwendbar.

BGH 8.9.2011, III ZR 259/10
Der Sachverhalt:
Nach einem klageabweisenden Versäumnisurteil vom 29.9.2008 und einem hiergegen eingelegten Einspruch der Klägerin wurden die Beklagten durch Urteil des AG vom 16.2.2009 unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils verurteilt, an die Klägerin 4.370 € nebst Zinsen als Gesamtschuldner zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten wurde dieses Urteil, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2010 keinen Antrag gestellt hatte, durch Versäumnisurteil vom 12.3.2010 - zugestellt am 16.3.2010 - dahin abgeändert, dass das erstinstanzliche Versäumnisurteil vom 29.9.2008 aufrecht erhalten wird.

Nach Eingang einer Einspruchsbegründung am 3.5.2010 und einem gerichtlichen Hinweis vom 7.5.2010, dass kein Einspruch eingegangen sei, legte die Klägerin am 26.5.2010 Einspruch ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das LG versagte die Gewährung von Wiedereinsetzung und verwarf den Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 12.3.2010 gemäß § 341 Abs. 2 ZPO als unzulässig. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie vorsorglich als Revision behandelt sehen möchte, falls dieses Rechtsmittel kraft Gesetzes statthaft ist.

Der BGH wies das Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig zurück.

Die Gründe:
Nach der Neufassung des § 341 Abs. 2 ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz entscheidet das Gericht, das einen Einspruch nicht für zulässig hält - auch wenn es hierüber nicht mündlich verhandelt -, durch Urteil. Die Urteilsform gilt nach § 238 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO auch für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag. Die Bestimmung des § 341 Abs. 2 ZPO ist nach § 539 Abs. 3 ZPO auch im Berufungsverfahren anzuwenden. Hinsichtlich der Anfechtung eines solchen Berufungsurteils gelten die allgemeinen Regeln. Danach kommen zur Überprüfung eines Berufungsurteils die Revision (§ 543 ZPO) oder - zunächst im Falle ihrer Nichtzulassung - die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) in Betracht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im vorliegenden Fall nach § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung gilt nach Satz 2 dieser Bestimmung nur dann nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung (durch Urteil) verwirft. Eine analoge Anwendung des § 26 Nr. 8 S. 2 EGZPO auf die Verwerfung des Einspruchs kommt nicht in Betracht. Die aufgezeigte Regelung über die Anfechtung des Urteils nach § 341 Abs. 2 ZPO, das als kontradiktorisches Urteil anzusehen ist, ist nicht lückenhaft.

Bereits zu dem bis zum 31.12.2001 geltenden Prozessrecht war anerkannt, dass ein Berufungsurteil, mit dem nach mündlicher Verhandlung ein Einspruch verworfen wurde (§ 341a ZPO), (nur) mit der Wertrevision oder der Zulassungsrevision i.S.d. § 546 ZPO a.F. anfechtbar war; dementsprechend war nach früherem Recht bei Einspruchsverwerfung durch Beschluss in einer Familiensache die sofortige Beschwerde nur bei Zulassung durch das OLG eröffnet. Ein vom Beschwerdewert (oder der Zulassung) unabhängiges Rechtsmittel gegen eine Einspruchsverwerfung ist auch nach neuem Recht nicht vorgesehen.

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