29.04.2013

Zur Grundstücksübertragung ohne Genehmigung des Ehegatten

In Fällen, in denen ein im gesetzlichen Güterstand lebender Grundstückseigentümer über ein ihm gehörendes Grundstück ohne Zustimmung des Ehegatten verfügt, darf das Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis nur anzweifeln, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB bestehen. Die Vorschrift knüpft allein an das Verpflichtungsgeschäft bzw. an die Verfügung selbst an.

BGH 21.2.2013, V ZB 15/12
Der Sachverhalt:
Der S. ist der gemeinsame Sohn von B. und E. Diese war als Eigentümerin eines Grundstücks sowie als Miteigentümerin zu ½ eines weiteren, gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Der B. und seine Ehefrau leben im gesetzlichen Güterstand. Mit notariellem Erbvertrag aus Juni 2006 setzte die E. den S. zu ihrem alleinigen Erben ein. Darüber hinaus erklärte sie in der notariellen Urkunde, sie beabsichtige ihren Grundbesitz schon zu Lebzeiten auf ihn zu übertragen. Für den Fall, dass die beabsichtigte Grundstücksübertragung nicht bis Ende Juni 2010 zu notariellem Protokoll erklärt worden sei, erteilte sie dem S. die unwiderrufliche Vollmacht, unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB den Grundbesitz auf sich zu übertragen und aufzulassen.

Nachdem der S. dem B. mitgeteilt hatte, dass er die Übertragung des eingangs bezeichneten Grundstücks auf sich in die Wege leiten werde, wies dieser im Juni 2010 das Grundbuchamt darauf hin, dass die geplante Übertragung des Grundstücks gem. § 1365 BGB seiner Zustimmung bedürfe. Schließlich stelle das Grundstück nahezu das gesamte Vermögen seiner Ehefrau dar. Der Wert belaufe sich auf ca. 2,5 bis 4 Mio. €, den Wert des hälftigen Miteigentumsanteil seiner Ehefrau an der gemeinsam bewohnten Immobilie schätze er auf 135.000 € bis 160.000 €, ihr übriges Vermögen betrage etwa 100.000 €.

Im Juli 2010 erklärte der S. 2 im Namen seiner Mutter, dass er das Grundstück unentgeltlich auf sich übertrage und erklärte zugleich die Auflassung. Nachdem der Notar die Eigentumsumschreibung beantragt hatte, teilte er auf Aufforderung des Grundbuchamtes mit, die Vertragsparteien hätten ihm plausibel dargelegt, dass § 1365 BGB nicht zur Anwendung komme. Der S. wurde als Eigentümer des übertragenen Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Der Antrag des B. auf Eintragung eines Amtswiderspruchs lehnte das Grundbuchamt ab. Das OLG wies die hiergegen gerichtete Beschwerde des B. ab. Auch die Rechtsbeschwerde vor dem BGH blieb erfolglos.

Gründe:
Das Grundbuchamt hatte durch die Eintragung des S.keine gesetzlichen Vorschriften verletzt.

Das Grundbuchamt ist nur dann zu einer Beanstandung gem. § 18 GBO berechtigt und verpflichtet, wenn es von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB Kenntnis hat oder wenn aus den Eintragungsunterlagen oder aufgrund bekannter bzw. nach der Lebenserfahrung naheliegender Umstände begründeter Anlass zu einer solchen Annahme besteht. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte sowohl für das Vorliegen des objektiven als auch für das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind, darf das Grundbuchamt die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens verlangen.

Infolgedessen war es richtig, dass das Grundbuchamt den S. als Eigentümer des ihm von der Mutter übertragenen Grundstücks eingetragen hatte, ohne die Zustimmung des B. oder den Nachweis weiteren Vermögens zu verlangen. Zwar liegen ausreichende konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB dann vor, wenn sich der dem Grundbuchamt vorgelegten Urkunde über das Grundstücksgeschäft entnehmen lässt, dass sich das Rechtsgeschäft auf den gesamten Grundbesitz eines Ehegatten bezieht. Die notarielle Urkunde aus Juni 2006 beinhaltete aber kein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft. Denn mit der bloßen Absichtserklärung, ihren Grundbesitz noch zu ihren Lebzeiten auf den S. zu übertragen, hatte sich die E. nicht zu einer Verfügung über die Grundstücke verpflichtet.

Der Umstand, dass sie dem Sohn für den Fall, dass die beabsichtigte Grundstücksübertragung nicht binnen vier Jahren vorgenommen sein sollte, die unwiderrufliche Vollmacht erteilt hatte, die Grundstücke auf sich zu übertragen, führte zu keiner anderen Beurteilung. Denn in der bloßen Vollmachtserteilung liegt keine Verpflichtung zur Übereignung des Grundbesitzes. Sie selbst bedarf auch wenn sie unwiderruflich ist und unter Befreiung von den Beschränkungen nach § 181 BGB erteilt wird nicht nach § 1365 BGB der Einwilligung des anderen Ehegatten. § 1365 BGB knüpft allein an das Verpflichtungsgeschäft bzw. an die Verfügung selbst an. Daher bedarf erst das von dem Vertreter ausgeführte Geschäft, wie wenn der Ehegatte es selbst vorgenommen hätte, der Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus waren die Angaben des B. zum Vorliegen des objektiven Tatbestandes des § 1365 Abs. 1 BGB zu pauschal.

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