04.04.2014

Zur Haftung des Tierarztes für einen groben Behandlungsfehler

Führt ein Tierarzt bei einem wertvollen Dressurpferd eine komplizierte Operation durch, so handelt er dann grob fehlerhaft, wenn die Erfolgsquote der Operation bei nur 50 % liegt und er den Eigentümer nicht auf dieses hohe Risiko hinweist. Im Fall eines groben Behandlungsfehlers tritt auch im Bereich der Tiermedizin eine Umkehr der Beweislast ein.

OLG Hamm 21.2.2014, 26 U 3/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin aus Düsseldorf und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann hatten einen im Jahr 1995 geborenen Hengst nach seiner Ausbildung bis zur Grand-Prix-Reife als Dressurpferd im Turniersport eingesetzt. Das Pferd befand sich lange Jahre in der Behandlung des in einer tierärztlichen Klinik tätigen beklagten Tierarztes. Im Jahr 2004 wurden im hinteren Bereich des Fesselgelenkes des Tieres zwei Chips (kleine Knorpel-Knochenfragmente im Gelenk), in einem Fall als sog. Birkelandfraktur, festgestellt. Der Beklagte empfahl daraufhin, diese operativ zu entfernen.

Nach den vom Beklagten im Oktober 2004 durchgeführten Operationen lahmte der Hengst dauerhaft. Er ist nunmehr als Dressurpferd unbrauchbar. Die Klägerin war der Ansicht, der Beklagte habe den Hengst ohne ausreichende Indikation und zudem fehlerhaft operiert sowie über die Risiken der Operation nicht ausreichend aufgeklärt. Sie forderte von ihm 60.000 € Schadensersatz.

Das LG hatte sachverständig beraten die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass Behandlungsfehler nicht festzustellen seien. Die Entfernung der Chips sei zumindest relativ indiziert gewesen, und zwar unabhängig von einer vorhandenen Lahmheit, um das Pferd vor einer späteren Arthrose zu bewahren. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG das Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach eingeholten Sachverständigengutachten und der Vernehmung eines weiteren Zeugen gem. §§ 280 Abs. 1, 398, 1922 BGB zu.

Der Beklagte hatte ohne ausreichende Notwendigkeit mit einem suboptimalen Zugangsweg operiert, was grob fehlerhaft war, und die Klägerin bzw. ihren verstorbenen Ehemann zudem nicht ausreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt. Denn er hätte seinerzeit nicht operieren dürfen, weil die Ursachen einer positiven Beugeprobe nicht feststanden. Der Erfolg der Operation war völlig offen, die vom Beklagten gewählte Operationsmethode über den suboptimalen Zugangsweg zur Entfernung beider Chips mit einem operativen Eingriff hatte so zu einer weiteren Traumatisierung des Bandapparates geführt.

Angesichts dieser grob fehlerhaften Behandlung kehrte sich die Beweislast um. Die dauerhafte Lahmheit ging zu Lasten des Beklagten, der nicht nachweisen konnte, dass seine Operation erfolgreich und der Schaden erst durch das spätere hengsthafte Verhalten des Pferdes eingetreten waren.

Über die Risiken der Operation hatte der Beklagte zudem nicht ausreichend aufgeklärt. Zwar ist die von einem Tierarzt zu fordernde Aufklärung nicht mit der im Bereich der Humanmedizin gebotenen ärztlichen Aufklärung zu vergleichen, weil es nicht um das schützenswerte Selbstbestimmungsrecht des Patienten geht. Der Tierarzt hat aber eine vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflicht, wenn die Behandlung des Tieres besonders risikoreich ist, möglicherweise kaum Erfolg verspricht und hohe finanzielle Interessen des Tierhalters berührt sind.

Der Hengst der Klägerin war ein hochwertiges, gut ausgebildetes Dressurpferd. Deswegen hätte der Beklagte darüber aufklären müssen, dass eine komplizierte Operation ansteht, die einen ungewissen Ausgang haben und auch dazu führen könnte, dass das Tier nicht mehr als Dressurpferd zu gebrauchen ist. Eine derartige Aufklärung hatte der Beklagte aber nicht vorgenommen.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM v. 2.4.2014
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