23.10.2015

Zur internationalen Zuständigkeit für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht

Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 FamFG regelt die internationale Zuständigkeit auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht, wenn sich nicht aus Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anderes ergibt. Daher sind die deutschen Gerichte für die Vollstreckung eines Umgangstitels auch dann international zuständig, wenn das Kind Deutscher ist, aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und vorgehende Bestimmungen i.S.d. § 97 Abs. 1 FamFG fehlen.

BGH 30.9.2015, XII ZB 635/14
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin (Mutter) und der Antragsgegner (Vater) sind geschiedene Eheleute und streiten um die Vollstreckung einer Umgangsentscheidung hinsichtlich ihrer beiden gemeinsamen 2002 und 2004 geborenen Söhne. Die Kinder sind wie ihre Eltern deutsche Staatsangehörige und leben seit April 2009 zusammen mit dem Vater, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden ist, in Peking/China.

Im März 2013 räumte das AG der Mutter auf ihren Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung ein Recht auf Umgang mit den beiden Kindern in Deutschland für den Zeitraum vom 30.3.2013 bis zum 6.4.2013 ein. Dem Vater wurde aufgegeben, die Kinder so rechtzeitig zum Flughafen in Peking zu bringen, dass diese einen genau bezeichneten Flug nach Deutschland erreichen konnten. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Vater ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Der Vater ließ die Kinder gleichwohl nicht nach Deutschland fliegen. Daraufhin beantragte die Mutter die Festsetzung eines Ordnungsgelds.

Das AG setzte gegen den Vater ein Ordnungsgeld i.H.v. 1.000 € fest. Auf die sofortige Beschwerde des Vaters hob das OLG den amtsgerichtlichen Beschluss wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit auf und wies den Antrag der Mutter auf Festsetzung eines Ordnungsgelds zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Mutter hob der BGH den Beschluss des OLG auf und wies die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des AG zurück.

Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die angefochtene Entscheidung der Vollstreckung eines Beschlusses dient, der in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergangen ist, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 70 Abs. 4 FamFG begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist. Denn diese Begrenzung gilt nicht für das Vollstreckungsverfahren, das als selbstständiges Verfahren mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Entgegen der Annahme des OLG ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Vollstreckung des Umgangstitels gegeben. Gem. § 99 Abs. 1 S. 1 FamFG sind die deutschen Gerichte in den in § 151 FamFG aufgezählten Kindschaftssachen mit Ausnahme der in § 151 Nr. 7 FamFG genannten Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker zuständig, wenn das Kind Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Diese Vorschrift steht unter dem Vorbehalt des § 97 Abs. 1 S. 1 FamFG, wonach Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, vorgehen und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft unberührt bleiben. Wie das OLG noch zutreffend erkannt hat, fehlt es vorliegend an derartigen vorrangigen Bestimmungen, die die Vollstreckung der gerichtlichen Anordnung zum Umgang mit den in Peking/China lebenden Kindern regeln.

Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 FamFG regelt die internationale Zuständigkeit auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht. Der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Vollstreckung des Umgangstitels steht nicht entgegen, dass die den Umgang ermöglichende Handlung oder Duldung vorliegend im Ausland zu erfolgen hat. Die staatliche Zwangsgewalt ist zwar auf das Inland beschränkt, weil durch von deutschen Gerichten angeordnete Vollstreckungsmaßnahmen nicht in die Hoheitsgewalt eines anderen Staates eingegriffen werden darf. Die Anordnung eines Ordnungsgelds gemäß § 89 Abs. 1 S. 1 FamFG gegen einen aus einem Umgangstitel Verpflichteten, der im Ausland wohnhaft ist, betrifft jedoch, soweit die Entscheidung nicht in dem ausländischen Staat für vollstreckbar erklärt worden ist, nur den inländischen Geltungsbereich und ist auf Deutschland beschränkt. Völkerrechtliche Grenzen schließen mithin insoweit nicht die Vollstreckung durch deutsche Gerichte aus.

Der Senat konnte gem. §§ 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. 577 Abs. 5 S. 1 ZPO in der Sache abschließend entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Der Vollstreckungsantrag der Mutter ist in dem Umfang, in dem er im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Überprüfung angefallen ist, gem. § 89 FamFG begründet. Das AG hat die Voraussetzungen für die Anordnung eines Ordnungsgelds in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht und die Ordnungsgeldhöhe rechtsfehlerfrei festgesetzt.

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