20.02.2014

Zur Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils im Hinblick auf eine erneute Klage

Ist eine Werklohnklage mangels prüfbarer Schlussrechnung als derzeit unbegründet abgewiesen worden, kann einer erneuten Klage die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils entgegenstehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit dieser unter Vorlage eines Gutachtens lediglich geltend gemacht wird, die Entscheidung des Gerichts sei unzutreffend.

BGH 23.1.2014, VII ZB 49/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten restlichen Werklohn i.H.v. rd. 16.000 € für die Ausführung von Malerarbeiten in dessen Wohnung, Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten und Ersatz von Gutachterkosten.

Den Werklohnanspruch zzgl. vorgerichtlicher Anwaltskosten hatte er mit einem geringfügig höheren Betrag bereits zuvor im Verfahren 10 O 507/09 vor dem LG K unter Vorlage einer Schlussrechnung vom 29.12.2008 geltend gemacht. Diese Klage hatte das LG im Hinblick auf die mangelnde Prüfbarkeit der Schlussrechnung als zurzeit unbegründet abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung war erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hatte auch die von dem Kläger im Berufungsverfahren zuletzt vorgelegte Schlussrechnung als nicht prüfbar angesehen, weil nicht ersichtlich sei, dass dem Beklagten die zur Überprüfung der Stundenlohnarbeiten erforderlichen Stundenlohnzettel zugegangen seien.

Im vorliegenden Verfahren hat sich der Kläger darauf berufen, dass nach dem von ihm eingeholten Privatgutachten des Sachverständigen G die von ihm im vorangegangenen Berufungsverfahren vorgelegte Schlussrechnung übersichtlich, nachvollziehbar, korrekt und prüffähig sei und diese Rechnung auch dem anerkannten Stand - und Regelwerk der Technik für Malerarbeiten gem. VOB/DIN 18363 entspreche.

LG und OLG wiesen die auf Zahlung der Werklohnforderung und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage als unzulässig ab. Über den Streitgegenstand sei bereits rechtskräftig entschieden; der Kläger habe keine weiteren Nachweise, wie zum Beispiel Stundenzettel vorgelegt und auch keine sonstigen neuen Tatsachen vorgetragen, die eine nunmehr eingetretene Fälligkeit seiner Werklohnforderung begründen könnten. Die Rechtsbeschwerde des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat die Berufung des Klägers zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis jedoch trotz der rechtsfehlerhaften Entscheidung über die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Von einer Zurückverweisung an das OLG ist abzusehen, weil Entscheidungsreife i.S.d. § 577 Abs. 5 S. 1 ZPO gegeben ist.

Im Falle der Abweisung eines Zahlungsanspruchs als (noch) nicht fällig erwächst in materielle Rechtskraft, § 322 Abs. 1 ZPO, dass der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess gegen den Beklagten keinen zur Zahlung fälligen Anspruch hatte. Das hat präjudizielle Wirkungen in dem Sinne, dass die im Vorprozess entschiedene Rechtsfolge im nachfolgenden Prozess einer erneuten rechtlichen Würdigung nicht zugänglich ist. Soweit ein Klageanspruch rechtskräftig abgewiesen ist, ist es den Parteien versagt, sich in einem zweiten Prozess zu dieser Feststellung in Widerspruch zu setzen. Die Fälligkeit des Anspruchs kann daher im Folgeprozess nur aufgrund von nach dem Erstprozess entstandenen neuen Tatsachen angenommen werden.

Danach hat das LG die Klage zu Recht wegen der entgegenstehenden Entscheidung des OLG in dem vorangegangenen Berufungsverfahren abgewiesen. Dieses hat rechtskräftig entschieden, dass die Werklohnforderung des Klägers nicht fällig sei, weil auch die zuletzt vorgelegte Schlussrechnung als solche, das heißt ohne die zugehörigen Stundenzettel, nicht prüfbar sei. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren Stundenzettel zu der Schlussrechnung nicht vorgelegt.

Er hat sich lediglich auf das "Gutachten" des Sachverständigen G berufen, in dem dieser ohne nachvollziehbare Begründung bestätigt, dass die Rechnung des Klägers übersichtlich, nachvollziehbar, korrekt und prüffähig sei und sie dem anerkannten "Stand- und Regelwerk" für Malerarbeiten gem. VOB/DIN 18363 entspreche. Der Gutachter vertritt damit - wie das LG zutreffend ausführt - lediglich eine andere Rechtsauffassung als das OLG in dem bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren. Eine neue, die Prüfbarkeit der Rechnung begründende Tatsache ist darin nicht zu sehen.

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