04.12.2014

Zur Reichweite der Verantwortlichkeit des aufklärenden Arztes

Auch Ärzte, die Patienten ausschließlich über die von anderen Ärzten angeratenen und durchzuführenden Eingriffe aufklären, können den Patienten im Fall einer fehlerhaften oder unzureichenden Aufklärung aus unerlaubter Handlung haften. Die Annahme einer Garantenpflicht bei tatsächlicher Übernahme einer ärztlichen Behandlung hat ihren Grund in der Übernahme eines Auftrags oder in dem Vertrauen, das der betreffende Arzt beim Patienten durch sein Tätigwerden hervorruft und diesen davon abhält, anderweitig Hilfe in Anspruch zu nehmen.

BGH 21.10.2014, VI ZR 14/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin litt seit Jahren beidseitig an Kniebeschwerden und war deshalb bereits mehrfach operiert worden. Anfang Oktober 2000 stellte sie sich erstmals Dr. T., Arzt und damaliger Geschäftsführer einer Privatklinik vor. Für die Voruntersuchung war Dr. Z. zuständig, der der Klägerin bereits anlässlich dieses Termins einen konkreten operativen Therapievorschlag unterbreitet hatte. Anfang November 2000 unterzog sich die Klägerin hierauf einer Arthroskopie. Im Februar 2001 vereinbarte die Klägerin mit Dr. T., sich einer Operation am rechten Knie zu unterziehen.

Nach einem Gespräch mit der Beklagten, die als niedergelassene Fachärztin für Orthopädie freiberuflich in der Klinik tätig und mit Dr. T. über eine sog. "Kooperationsvereinbarung" verbunden war, unterzeichnete die Klägerin eine ihr vorgelegte Einverständniserklärung, in der es u.a. hieß, die Klägerin sei über die Erfolgsaussichten des Eingriffs aufgeklärt worden. Anschließend führte Dr. T. am rechten Knie der Klägerin eine arthroskopische und offene Operation mit einer partiellen Synovektomie, einer Shaving-Chondroplastik Patella und einer lateralen Retinakulotomie durch. In der Folgezeit entschloss sich die Klägerin, auch ihr linkes Knie von Dr. T. operieren zu lassen. Der Ablauf war der gleiche wie beim ersten Mal. Auch diese Erklärung wurde von der Beklagten mit dem Zusatz "i. V." gegengezeichnet.

Beide Operationen erbrachten nicht das von der Klägerin gewünschte Ergebnis. Bezüglich beider Knie wurden Revisionsoperationen erforderlich. Später behauptete die Klägerin, von der Beklagten inhaltlich unzureichend und zu spät aufgeklärt worden zu sein und forderte die Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. mindestens 40.000 €. Das LG gab der Klage i.H.v. 12.000 € statt; das OLG wies sie ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Gründe:
Von Rechtsfehlern beeinflusst war die Annahme des OLG, die Beklagte habe nur die Aufklärung über die allgemeinen Risiken der beabsichtigten Operation, nicht aber die Aufklärung über die Erfolgsaussichten und Behandlungsalternativen übernommen. Der von der Vorinstanz aufgestellte Rechtssatz, der mit der Aufklärung beauftragte Arzt übernehme dann, wenn er an der Indikationsstellung und Vereinbarung der Operation nicht beteiligt gewesen sei, nur den Teil der Aufklärung, der die Information über die allgemeinen Risiken der zwischen dem Patienten und den behandelnden Ärzten vereinbarten Operation betreffe, und nehme auch nur insoweit eine Garantenstellung gegenüber dem Patienten ein, traf - zumindest hier - nicht zu.

Auch der Arzt, der einen Patienten ausschließlich über den von einem anderen Arzt angeratenen und durchzuführenden Eingriff aufklärt, kann dem Patienten im Falle einer fehlerhaften oder unzureichenden Aufklärung aus unerlaubter Handlung haften. Die Annahme einer Garantenpflicht bei tatsächlicher Übernahme einer ärztlichen Behandlung hat ihren Grund in der Übernahme eines Auftrags (vgl. BGH-Urt. v. 31.1.2002, Az.: 4 StR 289/01; 8.2.2000, Az.: VI ZR 325/98) oder in dem Vertrauen, das der betreffende Arzt beim Patienten durch sein Tätigwerden hervorruft und diesen davon abhält, anderweitig Hilfe in Anspruch zu nehmen (Senatsurteil v. 20.2.1979, Az.: VI ZR 48/78). Feststellungen, dass die Beklagte es gegenüber den behandelnden Ärzten übernommen hätte, die Klägerin über die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Operationen aufzuklären, waren allerdings nicht getroffen worden.

Im weiteren Verfahren wird das OLG berücksichtigen müssen, dass der Klägerin im Rahmen der von der Beklagten geführten Gespräche Einwilligungsbögen, nach deren Inhalt sie auch bestätigte, über die Erfolgsaussichten des jeweiligen Eingriffs aufgeklärt worden zu sein, übergeben und anschließend von der Beklagten gegengezeichnet wurden. Ebenfalls berücksichtigt werden müssen etwaige (Aufklärungs-)Gespräche mit den behandelnden Ärzten, die im Vorfeld des jeweils von der Beklagten durchgeführten Aufklärungsgesprächs stattgefunden hatten. Vor diesem Hintergrund konnte auch nicht offen bleiben, ob und inwieweit die behandelnden Ärzte die Klägerin bereits über die Erfolgsaussichten der Eingriffe aufgeklärt hatten.

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