14.10.2011

Zur Reisekostenerstattung eines weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts

Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind die Kosten jedenfalls bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten.

BGH 13.9.2011, VI ZB 9/10
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Reisekostenabrechnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in den Vorinstanzen.

Der Rechtsstreit endete in zweiter Instanz mit einem Prozessvergleich. Danach hat die Klägerin 7/12, die Beklagte 5/12 der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Die Klägerin wohnt in Gröditz, das ca. 60 km entfernt von Dresden liegt. Ihr Prozessbevollmächtigter ist in Riesa niedergelassen, das zum Bezirk des LG Dresden gehört und ca. 45 km von Dresden entfernt ist. In seiner Kostenrechnung machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin u.a. Reisekosten für drei Termine beim LG Dresden und für den Verhandlungstermin beim OLG Dresden sowie Tage- und Abwesenheitsgelder geltend.

LG und OLG sprachen die Reisekosten zu. Aus § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO folge nicht, dass Reisekosten eines Anwalts, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen sei, die Erstattungsfähigkeit abzusprechen wäre. Da die Klägerin in Gröditz wohne, sei die Einschaltung eines in Riesa niedergelassenen Rechtsanwalts eine Maßnahme notwendiger Rechtsverfolgung i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 Fall 2 ZPO, zumal Riesa nur knapp 20 km von Gröditz entfernt und näher an den Dresdner Prozessgerichten gelegen sei. Den Anfall und die Höhe der Reisekosten habe die Beklagte nicht beanstandet.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte der Klägerin die Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten erstatten muss.

Das OLG hat die geltend gemachten Reisekosten zu Recht als Maßnahme notwendiger Rechtsverfolgung i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Fall 2 ZPO angesehen. Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende Partei stellt im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar. Ein tragender Grund hierfür ist die Annahme, dass üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist. Zudem hat die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen.

Für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bedarf es nicht der Feststellung im Einzelfall, dass die Partei zu dem den Termin wahrnehmenden Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt hat. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Darauf, ob nach der Klageerhebung ein persönliches Gespräch zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat, kommt es mithin entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht an.

Der Erstattung der Reisekosten steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht an ihrem Wohnort niedergelassen ist. Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der - wie hier - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten zwar regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten. Auch nach diesem Grundsatz sind aber die zugesprochenen Reisekosten zu erstatten, weil der Sitz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin näher zu den Dresdner Prozessgerichten gelegen ist.

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