04.03.2016

Zur teilweisen Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG

Zur Ermittlung des Umfangs der Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG kann das Familiengericht grundsätzlich die korrespondierenden Kapitalwerte des nicht mehr vorhandenen und des auszugleichenden Anrechts des durch das Erlöschen des Anrechts benachteiligten Ehegatten zugrunde legen. Eine weitergehende Ermittlungspflicht des Familiengerichts hinsichtlich nach § 47 Abs. 6 VersAusglG zu berücksichtigender weiterer Faktoren besteht nur, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte für von den korrespondierenden Kapitalwerten abweichende Werte der miteinander verglichenen Anrechte bestehen.

BGH 16.12.2015, XII ZB 450/13
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau) sind geschiedene Ehegatten und beziehen Alterseinkünfte. Sie streiten über die Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich, die nach dem vor dem 1.9.2009 geltenden Recht ergangen ist.

Der Versorgungsausgleich wurde im Scheidungsurteil vom 2.9.1993 für die Ehezeit vom 1.5.1956 bis zum 31.3.1991 durchgeführt. Dabei wurden neben auf beiden Seiten bestehenden gesetzlichen Rentenanwartschaften eine Beamtenversorgung des Ehemanns sowie eine Anwartschaft der Ehefrau bei einer kommunalen Zusatzversorgungskasse einbezogen.

Auf Antrag des Ehemanns vom 1.12.2011 änderte das AG die Entscheidung nach § 51 VersAusglG dahin ab, dass es die gesetzlichen Rentenanrechte jeweils intern geteilt und im Weg der externen Teilung zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemanns bezogen auf das Ende der Ehezeit ein Anrecht der Ehefrau von mtl. rd. 620 € bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet hat. Hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau auf Zusatzversorgung, das aufgrund einer an die Ehefrau 1995 geleisteten Abfindung von rd. 26.000 DM erloschen ist, hat es festgestellt, dass ein Ausgleich nicht stattfinde.

Auf die Beschwerde des Ehemanns kürzte das OLG das zu Lasten der Beamtenversorgung begründete Anrecht der Ehefrau auf mtl. rd. 590 €. Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat ausgehend von der Berechnung des AG die Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zu Recht als eröffnet angesehen, weil der Ausgleichswert der Beamtenversorgung des Ehemanns wesentlich gesunken ist. Als Folge der nach der Übergangsregelung des § 51 Abs. 1 VersAusglG eröffneten Abänderung ist der Versorgungsausgleich nach dem seit 1.9.2009 geltenden Recht hinsichtlich sämtlicher einbezogener Anrechte vollständig und ohne Bindung an die Ausgangsentscheidung durchzuführen. Zu Recht ist das OLG auch davon ausgegangen, dass das in die Ausgleichsberechnung der Ausgangsentscheidung noch eingestellte und daher einbezogene Anrecht der Ehefrau bei der kommunalen Zusatzversorgungskasse nicht mehr besteht und daher im Rahmen der Abänderung nach § 51 VersAusglG nicht mehr ausgeglichen werden kann.

Die vom OLG in Anwendung von § 27 VersAusglG vorgenommene Kürzung des Ausgleichs der Beamtenversorgung des Ehemanns ist nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das OLG habe die Funktion des korrespondierenden Kapitalwerts verkannt und keine Feststellungen zur Vergleichbarkeit der Anrechte getroffen. Vielmehr seien nach § 47 Abs. 6 VersAusglG bei einem Wertvergleich nach § 27 VersAusglG auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen. Die Rüge ist unbegründet. Nach § 47 Abs. 1 VersAusglG ist der korrespondierende Kapitalwert eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 VersAusglG nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist. Sie dient dazu, verschiedenartige Anrechte vergleichbar zu machen.

Für Anrechte i.S.d. § 44 Abs. 1 VersAusglG, also insbesondere Beamtenversorgungen, sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden (§ 47 Abs. 3 VersAusglG). Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist nach § 47 Abs. 4 S. 2 VersAusglG als korrespondierender Kapitalwert der Barwert i.S.d. § 47 Abs. 5 VersAusglG zu ermitteln. Die Wertermittlung des OLG entspricht diesen Maßstäben. Zwar sind nach § 47 Abs. 6 VersAusglG auch weitere Faktoren zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken. Grundsätzlich darf das Familiengericht aber von dem nach den obenstehenden Maßstäben ermittelten korrespondierenden Kapitalwert ausgehen, der den unterschiedlichen Typen der Versorgungen jedenfalls im Wesentlichen bereits Rechnung trägt.

So wird sich insbesondere die Dynamik der jeweiligen Versorgung in der Regel im korrespondierenden Kapitalwert widerspiegeln. Eine weitergehende Ermittlungspflicht des Familiengerichts besteht dementsprechend nur, wenn im konkreten Fall etwa wegen Unterschieden im Leistungsumfang, in der Dynamik oder der Insolvenzsicherung Anhaltspunkte für von den korrespondierenden Kapitalwerten abweichende Werte der miteinander verglichenen Anrechte bestehen. Dass vorliegend zwischen der Beamtenversorgung des Ehemanns und der (ursprünglichen) Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Ehefrau insofern wesentliche Unterschiede bestehen, ist von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt worden. Das OLG hat sich demnach bei der nach § 27 VersAusglG zu treffenden Billigkeitsentscheidung durch die Kürzung des externen Ausgleichs der Beamtenversorgung um einen Monatsbetrag von rd. 33 € im Rahmen des ihm zustehenden tatrichterlichen Ermessens gehalten.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BGH online
Zurück