19.04.2013

Zur Verpächterstellung nach Verkauf von Grundstücken aus einem einheitlichen Pachtvertrag

Wird ein bereits verpachtetes Grundstück geteilt und an unterschiedliche Erwerber veräußert, bleibt der Pachtvertrag als einheitliches Vertragsverhältnis bestehen. In dieses treten die Erwerber als gemeinsam berechtigte Verpächter ein.

OLG Hamm 21.2.2013, 10 U 109/12
Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist Landwirt und hatte im Jahr 1997 von einer Hofeigentümerin eine aus 40 Teilflächen bestehende landwirtschaftliche Nutzflächen in einer vereinbarten Größe von ca. 23,5 Hektar zum Preis von 650 DM pro Hektar gepachtet. Aufgrund eines Hofübertragungsvertrages erwarb die Tochter der Hofeigentümerin im Jahr 2001 den Grundbesitz. Ab dem Jahr 2008 veräußerte die Tochter Teile des Grundbesitzes an sieben unterschiedliche Erwerber und blieb selbst Eigentümerin einer Restfläche.

In der Folgezeit wurde das Pachtverhältnis aus dem Jahr 1997 mehrfach gekündigt Der Kündigung vom 12.10.2011 lag zudem eine diesbezügliche Ermächtigung der übrigen Erwerber und der Tochter als Eigentümerin der Restfläche zugrunde, die dem Beklagten aber nicht mitübersandt wurde. Der Beklagte bestritt die Wirksamkeit der Kündigung und lehnte eine Rückgabe der Pachtflächen ab. Daraufhin klagten die Erwerber und die Tochter auf Herausgabe eines Teils der Pachtflächen.

Das AG - Landwirtschaftsgericht - gab der Räumungsklage statt. Die Berufung des Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Die Vorinstanz hatte zu Recht die Aktivlegitimation aller Kläger und die Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs gegen den Pächter aus §§ 596, 585 Abs. 2 BGB bejaht.

Die Kläger hatten unterschiedliche Teile eines einheitlich verpachteten Grundbesitzes erworben. Hierdurch bildeten sie auf Verpächterseite eine Bruchteilsgemeinschaft. Infolgedessen waren sie Mitberechtigte, die eine Herausgabe der verpachteten Sache an alle als gemeinsame Gläubiger verlangen konnten. Das Pachtverhältnis war jedenfalls durch die Kündigung vom 12.10.2011 beendet worden. Diese Kündigung konnte auch einer der Erwerber mit Wirkung für alle Verpächter aussprechen, da er hierzu von den übrigen Verpächtern ermächtigt worden war. In einem solchen Fall bedarf es keiner gemeinsamen Erklärung aller Verpächter.

Auf einen fehlenden schriftlichen Nachweis der Ermächtigung konnte sich der Beklagte nicht berufen, weil er die Kündigung aus diesem Grunde nicht unverzüglich zurückgewiesen hatte. Ebenso, wie im Rahmen von § 174 S. 1 BGB anerkannt ist, dass die Beanstandung eindeutig erkennen lassen muss, dass die Gestaltungserklärung gerade wegen der fehlenden Vorlage der Vollmachtsurkunde zurückgewiesen werde, muss bei einer Beanstandung der nicht schriftlich nachgewiesenen Ermächtigung des Kündigenden gem. §§ 182 Abs. 3, 111 S. 2 BGB aus Sicht des verständigen Empfängers dieser Beanstandung nach den Umständen eindeutig zu erkennen sein, dass die Zurückweisung gerade deshalb erfolgt, will die Einwilligung des Rechtsinhabers nicht urkundlich nachgewiesen ist.

Schließlich konnte der Beklagte, der die Herausgabe der Pachtsache insgesamt verweigerte, von den Verpächtern auch auf Herausgabe eines Teils der einbehaltenen Flächen in Anspruch genommen werden. Eine Teilleistung kann von Seiten des Gläubigers durchaus gefordert und eingeklagt werden - solange nicht die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegenstehen. Dass es für den Pächter, der - wie vorliegend der Beklagte - die Herausgabe der Pachtsache insgesamt verweigert, unzumutbar sein soll, zunächst (insb. kostengünstiger) nur auf eine Teilherausgabe der einbehaltenen Flächen gerichtlich in Anspruch genommen zu werden, erschien nicht nachvollziehbar. Der Beklagte selbst hatte es vielmehr in der Hand, seine prozessuale Inanspruchnahme auf Teilleistungen durch Erbringung der geschuldeten Gesamtherausgabe an die Verpächtergemeinschaft zu verhindern.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM v. 17.4.2013
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