22.08.2013

Zur Vollstreckung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs in den vom Erblasser verschenkten Miteigentumsanteil

Der Pflichtteilsberechtigte können wegen eines Anspruchs nach § 2329 Abs. 1 BGB auch dann in den von dem Erblasser verschenkten Miteigentumsanteil an einem Grundstück vollstrecken, wenn infolge einer Vereinigung aller Miteigentumsanteile in der Hand des Beschenkten Alleineigentum entstanden ist. Der Miteigentumsanteil wird in diesen Fällen für den Zweck der Vollstreckung als fortbestehend fingiert.

BGH 4.7.2013, V ZB 151/12
Der Sachverhalt:
Der Beteiligte zu 1) ist der Sohn des im Juni 2003 verstorbenen  Erblassers. Die Beteiligte zu 2) lebte mit diesem in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Der Erblasser und die Beteiligte zu 2) waren zu je ½ Anteil Miteigentümer eines Hausgrundstücks und zu je 1/6 Anteil an einer Wegeparzelle. Im März 2003 übertrug der Erblasser mit notariellem Vertrag seine Miteigentumsanteile auf die Beteiligte zu 2).

Der Beteiligte zu 1), der infolge der Erbausschlagung durch die Beteiligte zu 2) Alleinerbe ist, machte gegen diese als Beschenkte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB geltend. Die Beteiligte zu 2) wurde verurteilt, zum Zwecke der Befriedigung des Anspruchs i.H.v. 153.854 € nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung in die von dem Erblasser übertragenen Miteigentumsanteile zu dulden, und für den Fall, dass und soweit der Vollstreckungserlös nicht ausreicht, Zahlung an den Beteiligten zu 1) zu leisten. Ihr wurde gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Zahlung von 153.854 € nebst Zinsen abzuwenden. Das noch nicht rechtskräftige Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beteiligte zu 1) beantragte unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils sowie eines Zustellungsnachweises bei dem Grundbuchamt im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO wegen "der Ansprüche" eine Sicherungshypothek an den von dem Erblasser an die Beteiligte zu 2) übertragenen Miteigentumsanteilen einzutragen. Das Grundbuchamt wies den Antrag ab, weil auf Grund des Duldungstitels eine Zwangshypothek nicht eingetragen werden könne. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1) blieb vor dem OLG erfolglos. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hob der BGH die Beschlüsse auf und wies die Sache an das Grundbuchamt zurück.

Gründe:
Der angefochtene Beschluss beruhte auf einer Rechtsverletzung.

Beschwerdegericht und Grundbuchamt hatten nicht erörtert, ob die beantragte Eintragung einer Zwangshypothek in die von dem Erblasser auf die Beteiligte zu 2) übertragenen Miteigentumsanteile deshalb unzulässig ist, weil es diese Anteile nicht mehr gibt und bei dem Hausgrundstück infolge der Vereinigung aller Anteile in der Hand der Beteiligten zu 2) überhaupt kein Miteigentum nach § 1008 BGB mehr besteht. Denn tatsächlich schließen diese Folgen der Übertragung der Anteile die beantragte Vollstreckung nicht aus. Der Pflichtteilsberechtigte kann wegen eines Anspruchs nach § 2329 Abs. 1 BGB auch dann in den von dem Erblasser verschenkten Miteigentumsanteil an einem Grundstück vollstrecken, wenn infolge einer Vereinigung aller Miteigentumsanteile in der Hand des Beschenkten Alleineigentum entstanden ist. Der Miteigentumsanteil wird insoweit für den Zweck der Vollstreckung als fortbestehend fingiert. Somit konnte die Durchsetzung des Anspruchs auch hier nur dadurch erfolgen, dass der von dem Erblasser geschenkte Miteigentumsanteil für die Befriedigung des Pflichtteilsberechtigten als noch bestehend fingiert wird.

Grundlage für die Eintragung einer Zwangshypothek können - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - nicht nur unmittelbar auf Zahlung, sondern auch auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung lautende Titel sein. Letzteres ist zwar streitig. Doch ist der Gegenansicht nicht zu folgen, da die ZPO die Duldungs- und Zahlungsansprüche in ihrer Vollstreckbarkeit weitgehend gleichstellt und deshalb die zwangsweise Durchsetzung eines Duldungsanspruchs, der auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, nach den §§ 803 ff. ZPO und nicht nach den nicht passen-den §§ 883 bis 898 ZPO erfolgt.

Zu Unrecht verneinte das OLG schließlich die Möglichkeit einer Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO aus einem Titel, durch den der Schuldner wegen eines auf Zahlung gerichteten Anspruchs zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt wurde. Es berief sich auf den Wortlaut der Vorschrift, nach dem der Gläubiger aus einem nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt wurde, ohne Sicherheitsleistung Pfändungen ausbringen lassen darf. Dem steht allerdings die Ansicht gegenüber, dass die Sicherungsvollstreckung lediglich eine besondere, allein die Sicherung des Gläubigers durch rangwahrende Pfändung bezweckende Vollstreckungsmaßnahme sei, auf welche die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen an-zuwenden seien. Dieser Ansicht hat sich der Senat angeschlossen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BGH online
Zurück