02.10.2012

Zur Wirksamkeit der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten an den Autovermieter

Der BGH hat zur Wirksamkeit der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten an den Autovermieter Stellung genommen, wenn die Abtretung vor und die Rechtsdienstleistung nach Inkrafttreten des RDG erfolgt.

BGH 11.9.2012, VI ZR 297/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 3.4.2007. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit der Reparatur ihres Kfz ein Ersatzfahrzeug an. Bei der Anmietung am 3.4.2007 unterzeichnete sie eine von der Klägerin vorformulierte Abtretungserklärung, die u.a. wie folgt lautet:
"Ich weise den leistungspflichtigen Versicherer unwiderruflich an, unter Anrechnung auf meine Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten direkt an den Vermieter zu bezahlen. Gleichzeitig trete ich meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen das leistungsverpflichtete Versicherungsunternehmen und seine versicherten Personen zur Sicherheit an den Vermieter ab. Für die Geltendmachung meiner Schadensersatzansprüche werde ich selbst sorgen.
Soweit der Versicherer bzw. die versicherte Person dem Grunde nach nicht oder nicht voll haften, verpflichte ich mich, den auf meine Mithaftung fallenden Teil der Mietwagenkosten dem Vermieter unmittelbar zu bezahlen. Um die Schadenregulierung werde ich mich selbst kümmern und beim leistungsverpflichteten Versicherer den Schaden anmelden."

Am 2.5.2007 übersandte die Klägerin der Geschädigten sowie der Beklagten eine Rechnung über einen Betrag von rd. 2.100 €. Die Beklagte zahlte hierauf am 4.5.2007 rd. 1.300 €. Mit Anwaltsschreiben vom 15.6.2009 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung einer Hauptforderung von rd. 490 € nebst Zinsen und Anwaltskosten auf.

AG und LG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des LG ist die Abtretung des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten zur Sicherheit an die Klägerin nicht nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG oder § 3 RDG nichtig und es liegt eine jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung vor.

Die Abtretung vom 3.4.2007 erfolgte zu einem Zeitpunkt, als das seit dem 1.7.2008 geltende RDG noch nicht in Kraft getreten war. Nach dem damals geltenden Art. 1 § 1 RBerG durfte die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu die Erlaubnis erteilt war. Der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernahm, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, bedurfte der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten ließ und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an den Kunden verrechnete. Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kam ihm nicht zu Gute.

Nach der Rechtsprechung des Senats war es aber durchaus zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen. Deshalb war es zulässig, der eintrittspflichtigen Versicherung zeitgleich mit der Übersendung der Rechnung an den Kunden eine Rechnungskopie, die Sicherungsabtretung und eine Zahlungsaufforderung zu schicken. Vorliegend kann allein aus dem Umstand, dass die Klägerin im Jahre 2009 nach Inkrafttreten des RDG die zur Sicherheit abgetretene Forderung im Wege einer Mahnung der Beklagten mit nachfolgender Klageerhebung geltend gemacht hat, nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Abtretung den Weg zu einer nach dem RBerG erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte.

Nach den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen ist nach den Umständen des Streitfalls für die Dauer der Geltung des RBerG nicht davon auszugehen, dass es der Klägerin bei der Abtretung der Forderung um die Besorgung eines fremden Rechtsgeschäfts ging, das eigentlich der Geschädigten oblag, und nicht darum, die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Bereits nach ihrem Wortlaut enthält die Abtretungserklärung die Zweckbestimmung einer Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, dass dieser die Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Nachdem der Haftpflichtversicherer eine Teilzahlung i.H.v. rd. 1.300 € geleistet hatte, hat die Klägerin bis zum Inkrafttreten des RDG keine weiteren Maßnahmen zur Einziehung der Forderung unternommen, was dafür spricht, dass sie die Abtretung nur "zur Sicherheit" ernst genommen und beachtet hat.

Selbst wenn vorliegend eine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG vorliegen sollte, ist diese jedenfalls nach den Grundsätzen des nach der Entscheidung des LG ergangenen Senatsurteils vom 31.1.2012 (VI ZR 143/11) nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erlaubt und lässt deshalb keinen Rückschluss auf die Absicht einer unerlaubten Rechtsdienstleistung zum Zeitpunkt der Abtretung zu. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Nachdem im Streitfall die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig war, liegt eine Fallgestaltung vor, in welcher nach dem Senatsurteil vom 31.1.2012 der Forderungseinzug durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Klägerin gehört und auch bei Annahme einer Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG jedenfalls gem. § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist.

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