13.07.2011

Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

Der BGH hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Preisanpassungsklauseln nur dann gem. § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF (entspricht Abs. 4 nF) zulässig sind, wenn sie neben einem Marktelement auch ein Kostenelement enthalten. Dies erfordert, dass als Bemessungsgröße für den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis ein Indikator gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der konkreten Bezugskosten des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft.

BGH 13.7.2011, VIII ZR 339/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Sie verlangt von der Beklagten, einer Wohnungseigentümergemeinschaft, restliche Zahlung für die Lieferung von Fernwärme für die Jahre 2006 bis 2008. Die Klägerin erhöhte in diesem Zeitraum sowohl den Grundpreis als auch den Arbeitspreis wiederholt, dem trat die Beklagte entgegen und nahm Zahlungen nur auf der Basis der Ende des Jahres 2005 geltenden Preise vor.

Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit vorrangig um die Frage, ob die von der Klägerin vorgenommenen Preisänderungen wirksam sind. Insoweit enthält der Vertrag Preisanpassungsformeln, die neben einem Lohnfaktor auf verschiedene vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Indizes abstellen. Dieses sind für den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis ein Heizöl- und Gaspreisindex und für den Grundpreis der Erzeugerpreisindex für das investitionsgüterproduzierende Gewerbe.

LG und OLG gaben der Klage statt. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Mit den bisher getroffenen Feststellungen lässt sich der Anspruch der Klägerin nicht begründen.

Der BGH bekräftigt seine Rechtsprechung, dass Preisanpassungsklauseln nur dann gem. § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF (entspricht Abs. 4 nF) zulässig sind, wenn sie neben einem Marktelement auch ein Kostenelement enthalten. Nur hierdurch wird sichergestellt, dass neben der Kostenentwicklung auf dem Wärmemarkt auch die konkreten Erzeugungskosten und daneben die Kosten für die Bereitstellung von Fernwärme (etwa Transport, Verteilung) bei einer Preisanpassung angemessen berücksichtigt werden.

Dies erfordert, dass als Bemessungsgröße für den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis ein Indikator gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der konkreten Bezugskosten des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft. Eine Orientierung an den konkreten Kosten fehlt hingegen, wenn - wie hier - alleine auf Preisindizes für eingesetzte Energieträger abgestellt wird. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sichergestellt ist, dass sich die konkreten Energiebezugskosten im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickeln wie der Index.

Die Verwendung des Erzeugerpreisindexes in der Preisanpassungsformel für den Grundpreis zur pauschalisierten Erfassung der Investitions- und Vorhaltekosten des Energieversorgers begegnet im Grundsatz keinen Bedenken. Da § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF nicht verlangt, dass sich die Tarife spiegelbildlich zu der Kostenstruktur des Energieversorgers entwickeln, ist eine derartige Pauschalisierung dann zulässig, wenn sich hierdurch der Gesamtpreis nicht von den kostenmäßigen Zusammenhängen löst und wenn das von § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF geforderte angemessene Verhältnis von Markt- und Kostenelement beim Gesamtpreis gewahrt bleibt.

Da von den Vorinstanzen zu alldem bislang keine Feststellungen getroffen worden sind, war das Verfahren an das OLG zurückzuverweisen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 127 vom 13.7.2011
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