04.05.2011

Zur Zulässigkeit einer Klage auf zukünftige Leistung

Die Klage eines Vermieters auf Zahlung einer zukünftigen Leistung ist zulässig und begründet, wenn angesichts bereits entstandener Mietrückstände, die den Betrag von einer Monatsmiete mehrfach übersteigen, die Besorgnis besteht, dass die Mieter die berechtigten Forderungen des Vermieters nicht erfüllen werden. Es ist insoweit nicht erforderlich, dass der Schuldner die Forderung des Gläubigers ernsthaft bestreitet oder die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners feststeht.

BGH 4.5.2011, VIII ZR 146/10
Der Sachverhalt:
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Kläger in Hannover. Sie zahlten in den Monaten Dezember 2006, Oktober 2007 und September 2008 keine Miete. Die Rechtsvorgängerin der Kläger erklärte deswegen mit Schreiben vom 17.11.2008 ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.

Mit der Klage haben die Kläger die Beklagten u.a. auf Räumung der Wohnung und zukünftige monatliche Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zur erfolgten Räumung in Anspruch genommen. In der Klageschrift wurde - gestützt u.a. auf zwischenzeitlich aufgelaufene Mietrückstände für Dezember 2008 und Januar 2009 - erneut die außerordentliche Kündigung erklärt.

Das AG gab der Klage statt; das LG wies sie ab, im Hinblick auf die zukünftige Zahlung als unzulässig. Auf die Revision der Kläger hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Berufung der Beklagten zurück.

Die Gründe:
Die Kläger haben Anspruch auf Räumung der Wohnung und zukünftige monatliche Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zur erfolgten Räumung.

Den Klägern stand jedenfalls bei der in ihrer Klageschrift ausgesprochenen zweiten Kündigung ein Kündigungsrecht nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 b) BGB zu, da sich die Beklagten zu diesem Zeitpunkt mit der Miete für Dezember 2008 und Januar 2009 in Verzug befanden. Es konnte daher dahinstehen, ob der Vermieter den Mieter bei länger zurückliegenden Mietrückständen vor einer Kündigung ausnahmsweise abmahnen muss.

Der auf die zukünftige Leistung gerichtete Zahlungsantrag der Kläger ist zulässig und begründet, weil angesichts der bereits entstandenen Mietrückstände, die den Betrag von einer Monatsmiete mehrfach übersteigen, die Besorgnis besteht, dass die Beklagten die berechtigten Forderungen der Kläger nicht erfüllen werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Schuldner die Forderung des Gläubigers ernsthaft bestreitet oder die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners feststeht.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 71 vom 4.5.2011
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