Zweifelsfragen im Zusammenhang mit § 6b Abs. 2a EStG
BMF-SchreibenEStG § 6b Abs. 2a, § 34, § 52 Abs. 14
Nach § 6b Abs. 2a Satz 1 EStG kann die festgesetzte Steuer, die auf einen Gewinn i.S.d. § 6b Abs. 2 EStG entfällt, auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass im Jahr der Veräußerung eines nach § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigten Wirtschaftsguts oder in den folgenden vier Jahren ein in § 6b Abs. 1 Satz 2 EStG bezeichnetes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird oder werden soll, das einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR zuzuordnen ist. Dabei gilt § 36 Abs. 5 Satz 2 bis 5 EStG sinngemäß. Über § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG gilt § 6b Abs. 2a EStG auch für Körperschaften.
Das BMF - Scheiben nimmt im Einzelnen zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 6b Abs. 2a Satz 2 EStG, zum Verhältnis des § 6b Abs. 2a EStG zu § 6b Abs. 1 und 3 EStG, zur Reinvestitionsabsicht im Rahmen des § 6b Abs. 2 Satz 2 EStG sowie zur partiellen oder ausbleibenden Reinvestition im Rahmen des § 6b Abs. 2a Satz 2 EStG Stellung.
In sog. Altfällen (Stichtag: 6. 11.2015) ist die Entscheidung des BFH v. 22.6.2017 - VI R 84/14 zu beachten. Bei Altfällen ist zur Herstellung einer unionskonformen Rückwirkung des § 6b Abs. 2a EStG das Jahr, in dem der Auflösungsbetrag für die nach § 6b Abs. 3 EStG gebildete Rücklage zu versteuern ist, als das Jahr der Veräußerung zu werten. Die auf den Auflösungsbetrag entfallende Steuer kann auf Antrag nach § 6b Abs. 2a EStG auf fünf gleiche Jahresraten verteilt werden.