21.11.2019

Zweifelsfragen zu § 6 Absatz 3 EStG im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen und von Anteilen an Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen

Mit BMF-Schreiben v. 22.11.2019 hat die Finanzverwaltung zur Aufgabe der Gesamtplanbetrachtung bei Anwendung von § 6 Absatz 3 und 5 EStG sowie zur Beibehaltung der Gesamtplanbetrachtung bei Anwendung der §§ 16, 34 EStG Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 20.11.2019 - IV C 6 -S 2241/15/10003, DOK 2019/0964762

EStG § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 5, § 16, § 34

Das BMF-Schreiben nimmt zu Zweifelsfragen zu folgenden Punkten umfassend Stellung:

a) Persönlicher Anwendungsbereich,
b) Sachlicher Anwendungsbereich,
  • Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils (§ 6 Absatz 3 Satz 1 1. Halbsatz EStG)
  • Übertragung unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts
  • Behandlung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen
  • Keine Gesamtplanbetrachtung bei Anwendung von § 6 Absatz 3 und § 6 Absatz 5 EStG
  • Weitere Anwendung des Gesamtplangedankens  bei § 16 Absatz 4 und § 34 EStG
  • Behandlung von funktional nicht wesentlichem  Sonderbetriebsvermögen

Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils

  • Übertragung unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts
  • Übertragung bei funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen
  • Übertragung bei funktional nicht wesentlichem Sonderbetriebsvermögen
  • Isolierte Übertragung von Sonderbetriebsvermögen

c) Unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen (§ 6 Absatz 3 Satz 1 2. Halbsatz EStG)
d) Fälle der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung,
e) Aufhebung einzelner Regelungen in anderen Verwaltungsanweisungen.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle noch offenen Veranlagungszeiträume mit Übertragungsvorgängen gem. § 6 Absatz 3 und § 6 Absatz 5 EStG anzuwenden. Aus Vertrauensschutzgründen kann das BMF-Schreiben zur Anwendung des § 6 Absatz 3 EStG vom 3. März 2005 (BStBl I S. 458) mit Ergänzung vom 7. Dezember 2006 (BStBl I S. 766) für bereits abgeschlossene Übertragungsvorgänge weiterhin angewendet werden, wenn die Beteiligten auf Antrag hieran einvernehmlich auch weiterhin festhalten möchten.

Verlag Dr. Otto Schmidt