26.02.2014

Amateurfußballer sind nicht ohne weiteres Arbeitnehmer

Amateurfußballer, die vom Verein monatliche Zahlungen (hier: i.H.v. neun bis 2.500 Euro) erhalten, sind nicht ohne weiteres als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer anzusehen. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis folgt insbesondere nicht schon daraus, dass dem Fußballspieler die Spielorte vorgegeben werden und er den Anordnungen des Trainers folgt. Im Übrigen muss bei den Zahlungen differenziert werden, ob es sich hierbei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder um eine beitragsfreie Aufwandsentschädigung handelt.

LSG Niedersachsen-Bremen 12.11.2013, L 4 KR 383/13 B ER
Der Sachverhalt:
Die 1. Herrenmannschaft des betroffenen Sportvereins spielte in der Oberliga Niedersachsen, der fünfthöchsten Spielklasse im Herrenfußball in Deutschland. Monatlich zahlte der Verein seinen Spielern zwischen neun und 2.500 Euro. Für einen Teil der Amateurfußballer entrichtete der Verein Sozialversicherungsbeiträge, für andere hingegen nicht.

Nach einer Betriebsprüfung bei dem Verein forderte der Rentenversicherungsträger die Zahlung von weiteren Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. rund 690.000 Euro und von Säumniszuschlägen i.H.v. ca. 184.000 Euro für den Zeitraum 2005 bis 2012. In dem hiergegen gerichteten Eilverfahren entschied das LSG, dass aus dem Beitragsnachforderungsbescheid zunächst nicht vollstreckt werden darf.

Die Gründe:
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsnachforderungsbescheids.

Ein Arbeitsverhältnis - mit der Folge der Sozialversicherungspflicht - läge nur vor, wenn die Fußballspieler weisungsgebunden in den Verein eingegliedert wären. Insoweit ist zu fragen, ob die Sportler unter Einsetzung ihrer sportlichen Fähigkeiten primär wirtschaftliche Interessen verfolgen. Dagegen folgt die Weisungsgebundenheit entgegen der Auffassung des Rentenversicherungsträgers nicht schon daraus, dass dem Fußballspieler die Spielorte vorgegeben und die Anordnungen des Trainers befolgt werden. Dies ist typisch für alle Mitglieder einer Fußballmannschaft.

Zu beachten ist, dass der Verein in 550 (von ca. 2.000) Kalendermonaten der streitigen Zeit nicht mehr als 350 Euro bezahlt hat und damit innerhalb der Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung geblieben ist. Da sich die Spieler im konkreten Fall häufig ca. 100 Stunden im Monat für den Verein einsetzen, liegt hierin keine Summe, die auf ein wirtschaftliches Interesse des Fußballspielers schließen lässt und damit die Annahme einer abhängigen Beschäftigung rechtfertigt.

Darüber hinaus hat der Rentenversicherungsträger nicht geklärt, ob es sich bei den Zahlungen um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder um beitragsfreie Fahrkostenerstattungen oder Aufwandsentschädigungen handelt.

Linkhinweis:
Für den auf der Website der deutschen Sozialgerichtsbarkeit veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).

LSG Niedersachsen-Bremen PM vom 24.2.2014
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