13.04.2015

Ansprüche des Arbeitnehmers auf Zeitzuschläge sind nicht pfändbar

Hat ein Arbeitnehmer (hier: im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens) seine pfändbaren Bezüge abgetreten, so werden hiervon Schichtzulagen sowie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nicht umfasst. Diese Zeitzuschläge sind nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar und können nicht abgetreten werden.

LAG Berlin-Brandenburg 9.1.2015, 3 Sa 1335/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei dem beklagten Landkreis als Angestellter beschäftigt. Er hatte im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens seine pfändbaren Bezüge an eine Treuhänderin abgetreten. Daraufhin hatte der Beklagte auch tarifliche Wechselschichtzulagen sowie Zuschläge für Dienste zu ungünstigen Zeiten an die Treuhänderin ausgezahlt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass diese Zuschläge unpfändbar seien. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG teilten diese Rechtsaufassung und gaben der Klage auf Auszahlung der Zuschläge statt. Das LAG ließ allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und einer Abweichung von Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte die Revision an das Bundesarbeitsgericht zu.

Die Gründe:
Der Beklagte muss die tariflichen Wechselschichtzulagen und die Zuschläge für Dienste zu ungünstigen Zeiten an den Kläger auszahlen. Diese werden von der Abtretung der pfändbaren Bezüge nicht erfasst, weil sie unpfändbar sind.

Das folgt aus § 850a Nr. 3 ZPO, wonach u.a. "Schmutz- und Erschwerniszulagen" unpfändbar sind, wobei zwischen verschiedenen Erschwernissen der Arbeit nicht unterschieden wird. Erschwernisse für den Arbeitnehmer im Gesetzessinn können sich sowohl aufgrund der Art der auszuübenden Tätigkeit als auch aufgrund regelmäßig wechselnder Dienstschichten oder einer Arbeitsleistung in der Nacht und an Feiertagen ergeben. Dies führt zur Unpfändbarkeit von Schichtzulagen und von Zuschlägen für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten.

Unpfändbare Forderungen können nach § 400 BGB nicht abgetreten werden.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 3/15 vom 18.2.2015
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