12.09.2013

Arbeitnehmer können auch noch nach Rechtskraft des Insolvenzplans Forderungen geltend machen

Arbeitnehmer können bei Insolvenz ihres Arbeitgebers grds. auch solche Forderungen geltend machen, die bei rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans noch nicht bekannt waren. Die Forderungen müssen allerdings zunächst rechtskräftig durch das Prozessgericht festgestellt werden, bevor sie durch Leistungsklage gegenüber dem Schuldner durchgesetzt werden können.

BAG 12.9.2013, 6 AZR 907/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger war in den Jahren 2007 und 2008 als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft vertraglicher Bezugnahme der CGZP-Tarifvertrag Anwendung.

Im September 2009 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Der vom Insolvenzgericht rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan enthielt u.a. einen Ausschluss unangemeldeter Forderungen. Im November 2009 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.

Nachdem das BAG am 14.12.2010 entschieden hatte, dass die CGZP tarifunfähig ist, verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung der Differenz zu dem Gehalt von Vergleichspersonen in den Entleihunternehmen ("Equal-Pay") i.H.v. rund 9.800 Euro. Die Forderungen waren zuvor nicht rechtskräftig festgestellt worden.

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Differenzvergütung.

Die Unbegründetheit der Klage ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass der Kläger als sog. "Nachzügler" seine Forderungen erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans geltend gemacht hat. Wird ein Anspruch erst später bekannt, ist die Geltendmachung nicht generell ausgeschlossen. Denn die Insolvenzordnung sieht nicht vor, dass Ansprüche, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden, nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gegen den Insolvenzschuldner geltend gemacht werden können.

Ist eine Forderung nicht zur Tabelle festgestellt und hat das Insolvenzgericht auch keine Entscheidung über das Stimmrecht oder über die vorläufige Berücksichtigung der Forderung nach § 256 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO getroffen, kann der Gläubiger einer nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner bestrittenen Forderung aber erst dann wirksam eine Frist nach § 255 Abs. 1 Satz 2 InsO setzen, wenn seine Forderung vom Prozessgericht rechtskräftig festgestellt wurde. Frühere Fristsetzungen sind wirkungslos.

Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt, so dass die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen war. Der Senat konnte deshalb offenlassen, ob der Ausschluss unbekannter Forderungen in einem Insolvenzplan wirksam ist oder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verstößt.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 54 vom 12.9.2013
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