27.06.2011

Arbeitnehmer verweigert Deutschkurs auf eigene Kosten und wird abgemahnt - Kein Verstoß gegen das AGG

Fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Deutschkurs auf, um arbeitsnotwendige Sprachkenntnisse zu erwerben, so stellt dies - ebenso wie eine im Fall der Weigerung ausgesprochene Abmahnung - keine nach dem AGG unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer den Deutschkurs außerhalb seiner Arbeitszeit absolvieren und selbst bezahlen soll.

BAG 22.6.2011, 8 AZR 48/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, deren Muttersprache kroatisch ist, ist seit über 20 Jahren in dem von der Beklagten bewirtschafteten Schwimmbad als Reinigungskraft beschäftigt. Seit mehr als 14 Jahren arbeitet sie auch als Vertretung der Kassenkräfte im Schwimmbad.

2006 forderte der Betriebsleiter der Beklagten die Klägerin auf, zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit einen Deutschkurs zu absolvieren. Die von der Klägerin verlangte Kostenübernahme lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin nahm daraufhin nicht an einem Deutschkurs teil, was nach zwischenzeitlichen Phasen der Arbeitsunfähigkeit schließlich im Oktober 2007 zu einer Abmahnung durch die Beklagte führte.

Die Klägerin sah hierin eine Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung i.H.v. 15.000 €. Die hierauf gerichtete Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Entschädigungsanspruch nach dem AGG.

Arbeitgeber können grds. das Absolvieren von Sprachkursen verlangen, wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen oder einer fremden Sprache erfordert.

Fordert der Arbeitgeber - wie hier die Beklagte - den Arbeitnehmer auf, außerhalb der Arbeitszeit und auf eigene Kosten an einem Sprachkurs teilzunehmen, so kann dies zwar im Einzelfall gegen den Arbeitsvertrag oder einen auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag verstoßen. Hierin liegt aber noch keine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft, die Entschädigungsansprüche nach dem AGG auslöst.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 51 vom 22.6.2011
Zurück