09.06.2015

Arbeitslose haben bei hoher Abfindung keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss

Hat ein Arbeitnehmer im Zuge der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine hohe Abfindung erhalten (hier: i.H.v. 170.000 Euro) und möchte er sich künftig selbstständig machen, so ist es regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn die zuständige Arbeitsagentur die Gewährung eines Gründungszuschusses ablehnt. Denn die Leistung bezweckt die Sicherung des Lebensunterhalts in der ersten Zeit nach der Existenzgründung. Einer solchen Absicherung bedarf es nicht, wenn der Arbeitslose über hinreichend eigene Mittel verfügt.

SG Gießen 29.4.2015, S 14 AL 6/13
Der Sachverhalt:
Der 59 Jahre alte Kläger war mehr als 30 Jahre bei einem großen Heiztechnikunternehmen beschäftigt gewesen. Aufgrund einer Verlagerung des Betriebs wurde das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung i.H.v. etwas mehr als 170.000 Euro brutto (rund 130.000 Euro netto) aufgelöst.

Der Kläger bezog zunächst Arbeitslosengeld und stellte sodann einen Antrag auf einen Gründungszuschuss für die Errichtung einer GmbH & Co. KG zusammen mit einem Partner. Geschäftsidee war der Verkauf und die Reparatur heiztechnischer Austauschteile. Das Gewerbe wurde dann tatsächlich angemeldet. Die Firma besteht auch noch.

Die beklagte Agentur für Arbeit lehnte den Antrag ab, weil der Kläger aufgrund seiner Abfindung über genügend finanzielle Ressourcen verfüge, um das Gründungsvorhaben selbst zu finanzieren. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass ihm der Abfindungsbetrag tatsächlich nicht zur Sicherung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehe, da er hiermit mehrere Kredite abgelöst habe.

Das Sozialgericht wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses. Die Bewilligung der Leistung setzt u.a. voraus, dass der Arbeitslose die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist, dies durch eine fachkundige Stelle bestätigt wird und der Arbeitslose über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit verfügt. Die Bewilligung steht zudem im Ermessen der Arbeitsagentur.

Im Streitfall ist die Ermessensentscheidung der Beklagten, dem Kläger keinen Gründungszuschuss zu gewähren, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat sich zu Recht darauf berufen, dass das Überbrückungsgeld den Zweck verfolgt, den Lebensunterhalt in der ersten Zeit nach der Existenzgründung zu sichern. Einer solchen Absicherung durch eine staatliche Leistung bedurfte es hier nicht, da der Lebensunterhalt des Klägers bereits durch die gezahlte Abfindung gesichert war.

Die Ablehnung des Gründungszuschusses ist zudem auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Beklagte bei der Vergabe solcher Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten hat.

Aus dem Umstand, dass der Kläger die Abfindung zur Ablösung für Kredite verwendet hat, ergibt sich nichts anderes. Denn der Gründungszuschuss dient nicht dazu, einem Antragsteller die Ablösung von Darlehen zu ermöglichen.

Linkhinweis:
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SG Gießen PM vom 1.6.2015
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