13.02.2015

Auch Ausbildungsverhältnisse können durch Verdachtskündigung beendet werden

Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Arbeitgeber die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht.

BAG 12.2.2015, 6 AZR 845/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger absolvierte bei der Beklagten eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann. Am 20.6.2011 zählte er das sich in den Nachttresor-Kassetten einer Filiale befindliche Geld. Später wurde ein Kassenfehlbestand von 500 Euro festgestellt.

Nach Darstellung der Beklagten nannte der Kläger in einem Personalgespräch von sich aus die Höhe des Fehlbetrags, obwohl er nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz angesprochen worden war. Die Beklagte kündigte daraufhin das Berufsausbildungsverhältnis wegen des durch die Offenbarung von Täterwissen begründeten Verdachts der Entwendung des Fehlbetrags fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass ein Ausbildungsverhältnis nicht durch eine Verdachtskündigung beendet werden könne. Auch fehle es u.a. an der ordnungsgemäßen Anhörung. Denn ihm sei vor dem fraglichen Gespräch nicht mitgeteilt worden, dass er mit einer Kassendifferenz konfrontiert werden solle. Auf die Möglichkeit der Einschaltung einer Vertrauensperson sei er ebenfalls nicht hingewiesen worden. Zudem habe die Beklagte ihre sich aus § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG ergebenden Dokumentationspflichten verletzt.

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Verdachtskündigung hat das Ausbildungsverhältnis beendet.

Entgegen der Auffassung des Klägers können auch Ausbildungsverhältnisse durch Verdachtskündigung beendet werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht. Dies ist hier der Fall

Das LAG hat zudem die Anhörung des Klägers zu Recht als fehlerfrei angesehen. Es bedurfte weder einer vorherigen Bekanntgabe des Gesprächsthemas noch eines Hinweises bezüglich der möglichen Kontaktierung einer Vertrauensperson. Auch Datenschutzrecht stand der Beweiserhebung und -verwertung nicht entgegen.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 6/15 vom 12.2.2015
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