13.04.2017

Auf Kosten der Bundeswehr ausgebildet Ärzte müssen bei vorzeitigem Weggang nicht die vollen Ausbildungskosten erstatten

Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Medizinstudium absolviert und dann die Bundeswehr vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen haben, sind zwar grds. zur Erstattung der Ausbildungskosten verpflichtet. Die Zeiten, in denen sie vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus geleistet haben, sind aber anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Zudem darf der Bund für die Stundung des Rückzahlungsbetrags keine Zinsen festsetzen.

BVerwG 12.4.2017, 2 C 16.16 u.a.
Der Sachverhalt:
Das Bundesverwaltungsgericht hatte in mehreren Verfahren zu klären, ob und ggf. in welchem Umfang Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Medizinstudium absolviert haben, dem Bund die Ausbildungskosten erstatten müssen, wenn sie die Bundeswehr vor Ablauf der Verpflichtungszeit von rund zehn Jahren verlassen.

Die Kläger waren nach Abschluss ihrer Ausbildung zunächst als Sanitätsoffiziere tätig gewesen. Schon nach zwei bis drei Jahren verließen sie allerdings die Bundeswehr, um einer zivilen Berufstätigkeit nachzugehen. Der Bund verlangte daraufhin von ihnen das während des Studiums gezahlte Ausbildungsgeld von monatlich rund 1.800 Euro sowie Fachausbildungskosten zurück, die nach dem Studium während der Tätigkeit als Sanitätsoffizier entstanden waren.

Zur Begleichung der durchweg sechsstelligen Rückforderungssummen gewährte der Bund den Klägern im Rahmen des ihm zur Vermeidung von Härtefällen eingeräumten Ermessens Stundung und Ratenzahlung. Für die gestundeten Beträge setzte er allerdings einen Zinssatz von vier Prozent fest.

Die hiergegen gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen überwiegend keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht gab Ihnen teilweise statt.

Die Gründe:
Die Vorinstanzen haben zwar zu Recht entschieden, dass die Kläger grds. verpflichtet sind, dem Bund sowohl das Ausbildungsgeld als auch die Fachausbildungskosten zu erstatten. Die gesetzlich vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung verletzt nicht das Eigentumsrecht der Kläger, sondern stellt einen angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen dar, dass sie dem Bund ihre auf dessen Kosten erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen.

Der Rückzahlungsverpflichtung kommt zudem eine verhaltenssteuernde Wirkung zu. Sie soll Soldaten davon abhalten, entgegen ihrer Verpflichtungserklärung vorzeitig ihren Dienst aufzugeben und so die Personalplanung und Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu gefährden.

Die Berechnungspraxis des Bundes ist jedoch in zwei Punkten korrekturbedürftig:

  • Im Hinblick auf die Härtefallregelung ist es ermessensfehlerhaft, dass die Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus geleistet haben, nicht zur Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung führen (sog. Abdienquote). Das gilt auch dann, wenn sie zu dieser Zeit eine einer zivilen Facharztausbildung ähnliche Fachausbildung erhalten haben.
  • Zudem ist die Festsetzung von Zinsen rechtswidrig. Hierfür fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die Ermessensvorschrift, welche dem Bund den (Teil-) Verzicht auf die Rückforderung in Härtefällen erlaubt, kann nicht herangezogen werden, um zusätzliche Belastungen wie Zinsen zu rechtfertigen.
BVerwG PM Nr. 26/17 vom 12.4.2017
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